Path:
Volume Nr. 81, 24. November 1931 Verfügung vom 18. November 1931 ... betrifft: Erteilung, Erneuerung und Entziehung von Fischereischeinen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

3. Gebühren: 
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines 
Fischereischeines beträgt für Inländer 2 RM, für Aus- 
länder 10 RM. 
Die Gebühr für Inländer kann bei Bedürftigkeit des 
Antragstellers ermäßigt oder erlassen werden (8 4 Verwal- 
tungsgebührenordnung vom 30.12.1926 -- GS. S. 327. --). 
Eine Ermäßigung der Gebühr für Ausländex- kann im 
allgemeinen nur durch den Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten vorgenommen werden. Derartige 
Anträge sind der Abteilung II zweds Herbeiführung einer 
Entscheidung des Ministers einzureichen. Lediglih für 
Ausländer, die durch Gebietabtretung die Reichsangehörig- 
keit verloren haben, kann die Gebühr durch die Polizei- 
ämter bis auf den Saß für Inländer ermäßigt werden 
(lfd. Nr. 28 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebühren- 
ordnung). 
4. Besonderheiten für Au&Fländer-Fischereischeine. 
An Ausländer, die niht im Inlande einen festen und 
dauernden Wohnsit haben und deren Persönlichkeit nicht 
bedenkenfrei ist, ist der Fischereischein grundsäßlich nur 
zu erteilen, wenn eine Person, die die preußische Staat8- 
angehörigkeit besibt und in Preußen ihren Wohnsitz hat, 
jelbstschuldnerisch bürgt (8 97 des Fischereigesezes). Die 
Bürgschaftserklärung ist etwa in folgender Form ab- 
zugeben: 
„Hierdurch übernehme ich die selbsts<uldnerische 
Bürgschaft für alle Haftungsgründe, die dem Herrn 
; 4 4 ZWwohnhaft . . 
für Vorkommnisse bei der Ausübung des Fischfangs 
im Kalenderjahre 19.7 entstehen. 
Berlin, den "2... 
(Unterschrift)“. 
Die Bürgschaftserklärung ist stempelpflichtig (Tarif= 
stelle 15 Ziff. 4 des Preußischen Stempelsteuergesehes vom 
27. 10. 1924 -- GS. S. 627 =). Die“ Stempelsteuer be- 
trägt 1,50 24: 
ZUE: u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.