3. Gebühren:
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines
Fischereischeines beträgt für Inländer 2 RM, für Aus-
länder 10 RM.
Die Gebühr für Inländer kann bei Bedürftigkeit des
Antragstellers ermäßigt oder erlassen werden (8 4 Verwal-
tungsgebührenordnung vom 30.12.1926 -- GS. S. 327. --).
Eine Ermäßigung der Gebühr für Ausländex- kann im
allgemeinen nur durch den Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vorgenommen werden. Derartige
Anträge sind der Abteilung II zweds Herbeiführung einer
Entscheidung des Ministers einzureichen. Lediglih für
Ausländer, die durch Gebietabtretung die Reichsangehörig-
keit verloren haben, kann die Gebühr durch die Polizei-
ämter bis auf den Saß für Inländer ermäßigt werden
(lfd. Nr. 28 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebühren-
ordnung).
4. Besonderheiten für Au&Fländer-Fischereischeine.
An Ausländer, die niht im Inlande einen festen und
dauernden Wohnsit haben und deren Persönlichkeit nicht
bedenkenfrei ist, ist der Fischereischein grundsäßlich nur
zu erteilen, wenn eine Person, die die preußische Staat8-
angehörigkeit besibt und in Preußen ihren Wohnsitz hat,
jelbstschuldnerisch bürgt (8 97 des Fischereigesezes). Die
Bürgschaftserklärung ist etwa in folgender Form ab-
zugeben:
„Hierdurch übernehme ich die selbsts<uldnerische
Bürgschaft für alle Haftungsgründe, die dem Herrn
; 4 4 ZWwohnhaft . .
für Vorkommnisse bei der Ausübung des Fischfangs
im Kalenderjahre 19.7 entstehen.
Berlin, den "2...
(Unterschrift)“.
Die Bürgschaftserklärung ist stempelpflichtig (Tarif=
stelle 15 Ziff. 4 des Preußischen Stempelsteuergesehes vom
27. 10. 1924 -- GS. S. 627 =). Die“ Stempelsteuer be-
trägt 1,50 24:
ZUE: u