Der im Bestimmungsschlachthof von dem österreichischen
Schlachtvieh anfallende Dünger ist getrennt zu lagern. Er
darf erst nach erfolgter Pa>ung von mindestens drei-
wöchiger- Dauer abgefahren werden.
Jür die Packung gelten die Bestimmungen des 8 14 der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren für Viehseuchen
(Anlage A zur viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom
1. Mai 1912, Deutscher Reichs- und Preußischer Staats-
anzeiger, besondere Beilage zur Nr. 105 vom 1. Mai 1912).
8:5:
Im übrigen gelten für die Ein- und Durchfuhr Öster-
reichischen Schlachtviehs die Bestimmungen des deutsch-
österreichischen Tierseuchenübereinkommens (RGBl. 1925 11.
S. 87).
8 6.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung fallen
dem Verfügungsberechtigten zur Last.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Viehseuchengeseßes
vom 26. Juni 1909.
88.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1931. (V/1 3170 MFL.)
Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen
* und Forsten.
Im Auftrage: gez. Müsseme ier.
In der Slg. der Pol.-Verordg. Bd. TJ, Abschnitt 9, S. 9,
ist am Rande der viehseuchenpolizeilichen Anordnung Nr. I1
v. 28. 4. 27 beim 8 3 zu vermerken: „Vergl. Viehseuchenpol.
Anordg. vom 16. 10. 31 =- V 5161. 366. 31 -- betr. Ein-
und Durchfuhr österr. Schlachtviehs (O. 11, Gr. B).“
(Amtl. Nachr. Nr. 78/1931.)
fz. it