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Volume Nr. 9, 27. Januar 1931 Verfügung vom 7. Januar 1931 ... betrifft: Anweisung für die Beaufsichtigung des Kraftfahrzeugverkehr

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

muß; auch muß jede Bremseinrihkung für sich geeignet 
sein, das Fahrzeug auf kürzeste Enisernung zum Stehen 
zu bringen. Bei Krafträdern braucht die Bremse nicht fest- 
stellbar zu sein; 
3. mit einer zuverlässigen Borrichtung, die vei Be- 
fahren von Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärts5- 
bewegung verhindert, sofern ni<t eine der Vremjen diese 
Forderung erfüllt. Krafträder und vor dem 1. Oktober 
1930 zum Verkehr zugelassene Zugmaschinen, deren Eigen- 
gewicht 2,75 t9 übersteigt, und die auf ebener Bahn eine 
Geschwindigkeit von 8 km in der Stunde nicht überschreiten 
können, brauchen nicht mit einem Rückwärtsgang versehen 
zu sein; 
4. mit einer am Fahrzeug befestiglen Hupe zum Ab- 
geben von Warnungszeichen. Wenn die Hupe mehrtönig 
ist, müssen die Töne in einem harmonischem Akkord an- 
klingen. Sie sind als vorschriffsmäßig zu betrachten, wenn 
ein klarer, von Nebengeräusc<hen freier Ton oder Akkord 
dur& Schwingungen von Metallzungen, Platten (Mem- 
branen) oder anderen Teilen erzeugt wird. An jedem 
Fahrzeug muß mindestens eine Hupe vorhanden sein, mit 
der auch bei stillstehendem Motor Warnungszeichen ab- 
gegeben werden können. Die Krafkfahrzeuge der Reichs- 
post und der Feuerwehren im Dienst brauchen nicht mit 
einer Zupe zum Abgeben von Warnungszeichen versehen 
zu sein. Innerhalb geschlossener. Ortschaften dürfen War- 
nungszeichen nur mit der vorstehend geschilderten Hupe ab- 
gegeben werden; die Warnungszeichen müssen kurz, ihre 
Klangfarbe und Klangstärke so beschaffen sein, daß im Ge- 
fahrbereich befindliche Personen gewarnt, im weiteren Um- 
kreis befindlihe Personen aber nicht belästigt werden. 
Außerhalb geschlossener Orkskeile darf auch eine Pfeife 
benußt werden. Die Benußung von Signalinstrumenten 
zur Abgabe von anderen als Warnungszeichen, insbeson- 
dere von Rufzeichen, ist innerhalb geschlossener Ortsteile 
verboten. Das Abgeben langgezogener Warnungszeichen, 
die Aehnlichkeit mit Feuersignalen haben, und die Anbrin- 
gung und Verwendung anderer als der genannten Signal- 
instrumente ist verboten. Die Kraftfahrzeuge der Webhr- 
macht, der Reichspost, der Staaklihen Polizei und der 
Feuerwehren im Dienst dürfen Warnungszeihen auch mi! 
anderen, als den in diesem Abschnikt genannten Signal: 
instrumenten abgeben. 
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