muß; auch muß jede Bremseinrihkung für sich geeignet
sein, das Fahrzeug auf kürzeste Enisernung zum Stehen
zu bringen. Bei Krafträdern braucht die Bremse nicht fest-
stellbar zu sein;
3. mit einer zuverlässigen Borrichtung, die vei Be-
fahren von Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärts5-
bewegung verhindert, sofern ni<t eine der Vremjen diese
Forderung erfüllt. Krafträder und vor dem 1. Oktober
1930 zum Verkehr zugelassene Zugmaschinen, deren Eigen-
gewicht 2,75 t9 übersteigt, und die auf ebener Bahn eine
Geschwindigkeit von 8 km in der Stunde nicht überschreiten
können, brauchen nicht mit einem Rückwärtsgang versehen
zu sein;
4. mit einer am Fahrzeug befestiglen Hupe zum Ab-
geben von Warnungszeichen. Wenn die Hupe mehrtönig
ist, müssen die Töne in einem harmonischem Akkord an-
klingen. Sie sind als vorschriffsmäßig zu betrachten, wenn
ein klarer, von Nebengeräusc<hen freier Ton oder Akkord
dur& Schwingungen von Metallzungen, Platten (Mem-
branen) oder anderen Teilen erzeugt wird. An jedem
Fahrzeug muß mindestens eine Hupe vorhanden sein, mit
der auch bei stillstehendem Motor Warnungszeichen ab-
gegeben werden können. Die Krafkfahrzeuge der Reichs-
post und der Feuerwehren im Dienst brauchen nicht mit
einer Zupe zum Abgeben von Warnungszeichen versehen
zu sein. Innerhalb geschlossener. Ortschaften dürfen War-
nungszeichen nur mit der vorstehend geschilderten Hupe ab-
gegeben werden; die Warnungszeichen müssen kurz, ihre
Klangfarbe und Klangstärke so beschaffen sein, daß im Ge-
fahrbereich befindliche Personen gewarnt, im weiteren Um-
kreis befindlihe Personen aber nicht belästigt werden.
Außerhalb geschlossener Orkskeile darf auch eine Pfeife
benußt werden. Die Benußung von Signalinstrumenten
zur Abgabe von anderen als Warnungszeichen, insbeson-
dere von Rufzeichen, ist innerhalb geschlossener Ortsteile
verboten. Das Abgeben langgezogener Warnungszeichen,
die Aehnlichkeit mit Feuersignalen haben, und die Anbrin-
gung und Verwendung anderer als der genannten Signal-
instrumente ist verboten. Die Kraftfahrzeuge der Webhr-
macht, der Reichspost, der Staaklihen Polizei und der
Feuerwehren im Dienst dürfen Warnungszeihen auch mi!
anderen, als den in diesem Abschnikt genannten Signal:
instrumenten abgeben.
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