Ueber die vorgenannten Zulassungszeikpunkte hinaus
ist die Verwendung hocelastischer Vollgummireifen an
Stelle von Lufireifen nur jo lange zulässig, als seit der erst-
maligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf öffent-
lichen Wegen noch nicht 8 Jahre vergangen sind, und das
Dakum der erstmaligen Zulassung durch die zuständige
höhere Verwalkungsbehörde auf Grund glaubwürdiger, von
dem Eigenfümer beizubringender Nachweise in dem Zu-
lassungsschein bescheinigt ist. Eine Verwendung über den
1. April 1935 hinaus if jedoch unzulässig.
Von der Vorschrift über die Gummibereifung sind fer-
ner ausschließlich im inländism<en Berkehr benußte, in
einem land- oder forstwirtschaftlihen Betriebe verwendete
Zugmaschinen befreit, deren Eigengewicht 4 to nicht über-
fteigt, und die auf ebener Bahn eine Geschwindigkeit von
8 km in der Stunde nicht überschreiten können.
Bei Zugmaschinen, die auf ebener Bahn eine Ge-
schwindigkeit von 16 km in der Stunde nicht überschreiten
können, und bei Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer beson-
deren Bauart Zwecken der öffentlichen Straßenreinigung
dienen, ist die Verwendung hochelastischer Bollgummireifen
an Gtelle von Luftreifen zulässig.
Die Verwendung hodelastischer Vollgummireifen an
Stelle von Luftreifen kann in besonderen, in der Verord-
nung vorgesehenen Fällen vom Kraftverkehrgamk auf An-
frag des Eigenfümers widerruflih unter Vornahme
einer entsprechenden Einkragung in dem
Zulassungss<ein gestattet werden.
Bei Elekkrokarren, die vor dem 1. Januar 1929 zum
Verkehr zugelassen sind, und deren Eigengewicht 1,75 to
nicht übersteigt, ist die Verwendung gewöhnlicher oder hoch-
elastischer Bollgummireifen an Stelle von Luftreifen bis
zum 1. Januar 1933 zulässig.
d) Ausrüstung (8 4 Abs. 1 Ziff. 4 bis 6 und
88 19,42 Abs. 1 und 44 KVO.).
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1. mif einer zuverlässigen Lenkvorrichkung;
2. mik zwei in ihrer Wirkung voneinander unabhängi-
gen Bremseinrichtungen, von denen eine feststellbar sein