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Volume Nr. 9, 27. Januar 1931 Verfügung vom 7. Januar 1931 ... betrifft: Anweisung für die Beaufsichtigung des Kraftfahrzeugverkehr

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

Ueber die vorgenannten Zulassungszeikpunkte hinaus 
ist die Verwendung hocelastischer Vollgummireifen an 
Stelle von Lufireifen nur jo lange zulässig, als seit der erst- 
maligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf öffent- 
lichen Wegen noch nicht 8 Jahre vergangen sind, und das 
Dakum der erstmaligen Zulassung durch die zuständige 
höhere Verwalkungsbehörde auf Grund glaubwürdiger, von 
dem Eigenfümer beizubringender Nachweise in dem Zu- 
lassungsschein bescheinigt ist. Eine Verwendung über den 
1. April 1935 hinaus if jedoch unzulässig. 
Von der Vorschrift über die Gummibereifung sind fer- 
ner ausschließlich im inländism<en Berkehr benußte, in 
einem land- oder forstwirtschaftlihen Betriebe verwendete 
Zugmaschinen befreit, deren Eigengewicht 4 to nicht über- 
fteigt, und die auf ebener Bahn eine Geschwindigkeit von 
8 km in der Stunde nicht überschreiten können. 
Bei Zugmaschinen, die auf ebener Bahn eine Ge- 
schwindigkeit von 16 km in der Stunde nicht überschreiten 
können, und bei Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer beson- 
deren Bauart Zwecken der öffentlichen Straßenreinigung 
dienen, ist die Verwendung hochelastischer Bollgummireifen 
an Gtelle von Luftreifen zulässig. 
Die Verwendung hodelastischer Vollgummireifen an 
Stelle von Luftreifen kann in besonderen, in der Verord- 
nung vorgesehenen Fällen vom Kraftverkehrgamk auf An- 
frag des Eigenfümers widerruflih unter Vornahme 
einer entsprechenden Einkragung in dem 
Zulassungss<ein gestattet werden. 
Bei Elekkrokarren, die vor dem 1. Januar 1929 zum 
Verkehr zugelassen sind, und deren Eigengewicht 1,75 to 
nicht übersteigt, ist die Verwendung gewöhnlicher oder hoch- 
elastischer Bollgummireifen an Stelle von Luftreifen bis 
zum 1. Januar 1933 zulässig. 
d) Ausrüstung (8 4 Abs. 1 Ziff. 4 bis 6 und 
88 19,42 Abs. 1 und 44 KVO.). 
Jedes Fahrzeug muß versehen sein: 
1. mif einer zuverlässigen Lenkvorrichkung; 
2. mik zwei in ihrer Wirkung voneinander unabhängi- 
gen Bremseinrichtungen, von denen eine feststellbar sein
	        
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