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Volume Nr. 68, 9. Oktober 1931 Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1931 ... betrifft: Wasserpolizeiverordnung für die dem Polizeipräsidenten in Berlin unterstellten Wasserstraßen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

C. Lagern von Floßholz. 
Genehmigung zum Lagern. 
8 88. Unbefugtes Lagern von Floßholz auf den 
Gewässern ist verboten. Wer Floßholz auf diesen 
lagern will, hat die Genehmigung der Strom- 
behörden zu beantragen. Dem Äntrage sind Lage- 
plan und Beschreibung der Lagerstelle dex zum Fest- 
legen des Holzes erforderlichen Vorrichtungen in drei 
Ausfertigungen beizufügen. 
Festlegen und Befestigen des Lager- 
Holzes. 
8 89. Der Unternehmer muß durch Ginrammen 
starfer Schri>e oder sonstiger Pfähle Vorkehrungen 
zur deutlichen Abgrenzung der Lagerstellen und zum 
Festlegen des Holzes treffen, auch die gehörige Be- 
Festigung des Holzes dauernd unterhalten. 
Lagerholz, welches sich loögelöst hat und aus der 
genehmigten Lagerholzstelle geschwommen ist, hat der 
Unternehmer jofoxt auf diese Lagerstelle zurük- 
bringen zu lassen, widrigenfalls das Holz behörd- 
licherseit8 auf seine Gefahr und Kosten fortgeschafft 
wird. 
Wiederbefestigung von Holz- 
lagerung. 
8 90. Die strompolizeiliche Genehmigung zur 
Holzlagerung wird nur unter Vorbehalt des jeder- 
zeitigen Widerufs und vorbehaltlich der Festsezung 
eines fiskalischen Wasserzinses erteilt. 
Nach Aufhöven dex Bevechtigung muß der Unter- 
nehmer sofort das Lagerholz, die Grenzzeichen der 
Lagerstelle und die zum Jestlegen des Holzes ge- 
troffenen Vorrichtungen beseitigen. 
Unbefugte Benußung des Lagexr- 
holzes. 
8 91. Unbefugten, insbesondere auch den Fischerei- 
berechtigten, welche behufs Ausübung der Fischerei 
das Lagerholz betreten, ist verboten, die Befestigung 
lagernden Floßholzes zu lösen oder zu lodern. 
Das Anlegen, An- und Abstoßen der bei den Floß- 
holzlagern vorbeifahrenden Schiffer und anderer 
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