C. Lagern von Floßholz.
Genehmigung zum Lagern.
8 88. Unbefugtes Lagern von Floßholz auf den
Gewässern ist verboten. Wer Floßholz auf diesen
lagern will, hat die Genehmigung der Strom-
behörden zu beantragen. Dem Äntrage sind Lage-
plan und Beschreibung der Lagerstelle dex zum Fest-
legen des Holzes erforderlichen Vorrichtungen in drei
Ausfertigungen beizufügen.
Festlegen und Befestigen des Lager-
Holzes.
8 89. Der Unternehmer muß durch Ginrammen
starfer Schri>e oder sonstiger Pfähle Vorkehrungen
zur deutlichen Abgrenzung der Lagerstellen und zum
Festlegen des Holzes treffen, auch die gehörige Be-
Festigung des Holzes dauernd unterhalten.
Lagerholz, welches sich loögelöst hat und aus der
genehmigten Lagerholzstelle geschwommen ist, hat der
Unternehmer jofoxt auf diese Lagerstelle zurük-
bringen zu lassen, widrigenfalls das Holz behörd-
licherseit8 auf seine Gefahr und Kosten fortgeschafft
wird.
Wiederbefestigung von Holz-
lagerung.
8 90. Die strompolizeiliche Genehmigung zur
Holzlagerung wird nur unter Vorbehalt des jeder-
zeitigen Widerufs und vorbehaltlich der Festsezung
eines fiskalischen Wasserzinses erteilt.
Nach Aufhöven dex Bevechtigung muß der Unter-
nehmer sofort das Lagerholz, die Grenzzeichen der
Lagerstelle und die zum Jestlegen des Holzes ge-
troffenen Vorrichtungen beseitigen.
Unbefugte Benußung des Lagexr-
holzes.
8 91. Unbefugten, insbesondere auch den Fischerei-
berechtigten, welche behufs Ausübung der Fischerei
das Lagerholz betreten, ist verboten, die Befestigung
lagernden Floßholzes zu lösen oder zu lodern.
Das Anlegen, An- und Abstoßen der bei den Floß-
holzlagern vorbeifahrenden Schiffer und anderer
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