solche Sportsegelboote zuzulassen, die unterhalb vor-
bezeichneter Linie ihren ständigen Liegeplatß haben.
Treideln.
8 47. Es darf nur vom Treidelwege aus getreidelt
werden. Bei den Kanalfahrten ist das Treideln
auf den dazu nicht bestimmten Böschungen, Wällen
und Borden verboten.
Ist auf beiden Ufern ein Treidelweg vorhanden,
so muß der treidelnde Schiffer stets den ihm zur
Rechten liegenden Treidelweg benutzen. Jst nur auf
einem Ufer ein Treidelweg vorhanden, und begegnen
sich zwei auf diesem treidelnde Fahrzeuge oder Flöße,
so muß dasjenige Fahrzeug oder Floß, welches den
Leinpfad zur Rechten hat, Leine und Ziehbaum fallen
lassen.
Stilliegen im Fahrwasser und
Ausweichen.
8 48. Zur Räumung des Fahrwassers, 31
Strom- und Uferbauten oder zu Messung3arbeiten
im Fahvwasser liegende Baggermaschinen und Fahr-
zeuge jeder Art sowie im Fahrwasser liegende
beschädigte oder „manöverierunfähige Schiffsgefäße
und Jlöße haben bei Tage durch Ausste>en einer
roten Flagge, bei Nacht durch die in 8 6 Absatz 1
vorgeschriebene Beleuchtung diejenige Seite anzu-
deuten, an welcher vorbeizufahven ist.
Diesen vorbezeichneten Baggermaschinen, Fahr-
zeugen und Flößen muß von allen anderen Sciffs-
gefäßen und Flößen ausgewichen werden.
Hindert oder gefährdet ein festgefahrenes oder 92
sunkenes Schiffsgefäß oder Floß den Wasserverkehr,
so hat der Führer (Steuermann) des Schiffes oder
Floßes ungesäumt die Wiederflottmachung oder
Herausschaffung herbeizuführen. Er muß von jedem
jein Fahrzeug betreffenden Unfall, der voraussichtlich
eine Sperrung der Wasserstraße oder eine mehr-
stündige Erschwerung der Schiffahrt zur Folge hat,
dem nächsten Strompolizeibeamten schleunigst An-
zeige erstatten.
Das unbefugte Stilliegen im Fahrwasser ist ver-
boten (8 37).
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