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Volume Nr. 68, 9. Oktober 1931 Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1931 ... betrifft: Wasserpolizeiverordnung für die dem Polizeipräsidenten in Berlin unterstellten Wasserstraßen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

solche Sportsegelboote zuzulassen, die unterhalb vor- 
bezeichneter Linie ihren ständigen Liegeplatß haben. 
Treideln. 
8 47. Es darf nur vom Treidelwege aus getreidelt 
werden. Bei den Kanalfahrten ist das Treideln 
auf den dazu nicht bestimmten Böschungen, Wällen 
und Borden verboten. 
Ist auf beiden Ufern ein Treidelweg vorhanden, 
so muß der treidelnde Schiffer stets den ihm zur 
Rechten liegenden Treidelweg benutzen. Jst nur auf 
einem Ufer ein Treidelweg vorhanden, und begegnen 
sich zwei auf diesem treidelnde Fahrzeuge oder Flöße, 
so muß dasjenige Fahrzeug oder Floß, welches den 
Leinpfad zur Rechten hat, Leine und Ziehbaum fallen 
lassen. 
Stilliegen im Fahrwasser und 
Ausweichen. 
8 48. Zur Räumung des Fahrwassers, 31 
Strom- und Uferbauten oder zu Messung3arbeiten 
im Fahvwasser liegende Baggermaschinen und Fahr- 
zeuge jeder Art sowie im Fahrwasser liegende 
beschädigte oder „manöverierunfähige Schiffsgefäße 
und Jlöße haben bei Tage durch Ausste>en einer 
roten Flagge, bei Nacht durch die in 8 6 Absatz 1 
vorgeschriebene Beleuchtung diejenige Seite anzu- 
deuten, an welcher vorbeizufahven ist. 
Diesen vorbezeichneten Baggermaschinen, Fahr- 
zeugen und Flößen muß von allen anderen Sciffs- 
gefäßen und Flößen ausgewichen werden. 
Hindert oder gefährdet ein festgefahrenes oder 92 
sunkenes Schiffsgefäß oder Floß den Wasserverkehr, 
so hat der Führer (Steuermann) des Schiffes oder 
Floßes ungesäumt die Wiederflottmachung oder 
Herausschaffung herbeizuführen. Er muß von jedem 
jein Fahrzeug betreffenden Unfall, der voraussichtlich 
eine Sperrung der Wasserstraße oder eine mehr- 
stündige Erschwerung der Schiffahrt zur Folge hat, 
dem nächsten Strompolizeibeamten schleunigst An- 
zeige erstatten. 
Das unbefugte Stilliegen im Fahrwasser ist ver- 
boten (8 37). 
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