während der Fahrt, wie auch beim Stilliegen, ferner
auch das HerausShängen von Anfern während der
Bergfahrt verboten.
Über das Verhalten vor Schleusen s. 8 102.
I. Abschnitt.
Allgemeine Uferordnung.
Anlegen der Fahrzeuge.
8 37. Fahrzeuge aller Art sind zum Zwe des
Stilliegens in der Regel in gestreter Lage und mög-
lichst nahe am Ufer anzulegen.
Madchen besondere Umstände Abweichungen von der
gestre>ten Lage wünschenswert, so kann das Preußi-
jche Wasserbauamt Berlin entsprechende Au8nahmen
gestatten.
In den Kanälen ist mit Ausschluß der Been und
Häfen das Nebeneinanderliegen mehrerer Fahrzeuge
unstatthaft.
Verboten ist das Anlegen bzw. Befestigen oder
Stilliegen (vor Anker gehen) der Schiffsfahrzeuge
und Flöße an nachbenannten Stellen:
1. Am Berliner Sc<loß gegenüber der Burg-
straße und in letterer selbst vor den Grundstüden
Nr. 1--19. --- Sind Schiffer gezwungen, mit
ihren Fahrzeugen, sei es im Schleusenrang oder
aus anderen Gründen, in der Nähe des
Berliner Schlosses zu verweilen: (vor Anker zu
gehen), so müssen die Fahrzeuge mindestens 2 m
von der Ufermauer entfernt bleiben. Die längs
der Ufermauer am Schloß befindlichen, mit
Tafeln versehenen Pfähle dürfen zum Befestigen
der Schiffsfahrzeuge nicht benußt werden.
Am Monbijou-Schloßgarten. = Die längs der
Ufermauern am Schloßgarten von Monbijou
und die vor dem RKaiser-Friedrich-Museum be-
findlihen Pfähle dürfen zum Befestigen der
Fahrzeuge und Flöße nicht benußt werden.
Am Padchof. -- Am Pachofsgrundstü> des
Hauptsteueramts für ausländische Gegenstände
ist das Anlegen von Fahrzeugen ohne besondere
Genehmigung nur zum Zwe des Ein- oder
Ausladen8 von Waren auf dem Pacdhofe, und
nur während der Dienststunden von vormittags
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