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Volume Nr. 68, 9. Oktober 1931 Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1931 ... betrifft: Wasserpolizeiverordnung für die dem Polizeipräsidenten in Berlin unterstellten Wasserstraßen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

während der Fahrt, wie auch beim Stilliegen, ferner 
auch das HerausShängen von Anfern während der 
Bergfahrt verboten. 
Über das Verhalten vor Schleusen s. 8 102. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Uferordnung. 
Anlegen der Fahrzeuge. 
8 37. Fahrzeuge aller Art sind zum Zwe des 
Stilliegens in der Regel in gestreter Lage und mög- 
lichst nahe am Ufer anzulegen. 
Madchen besondere Umstände Abweichungen von der 
gestre>ten Lage wünschenswert, so kann das Preußi- 
jche Wasserbauamt Berlin entsprechende Au8nahmen 
gestatten. 
In den Kanälen ist mit Ausschluß der Been und 
Häfen das Nebeneinanderliegen mehrerer Fahrzeuge 
unstatthaft. 
Verboten ist das Anlegen bzw. Befestigen oder 
Stilliegen (vor Anker gehen) der Schiffsfahrzeuge 
und Flöße an nachbenannten Stellen: 
1. Am Berliner Sc<loß gegenüber der Burg- 
straße und in letterer selbst vor den Grundstüden 
Nr. 1--19. --- Sind Schiffer gezwungen, mit 
ihren Fahrzeugen, sei es im Schleusenrang oder 
aus anderen Gründen, in der Nähe des 
Berliner Schlosses zu verweilen: (vor Anker zu 
gehen), so müssen die Fahrzeuge mindestens 2 m 
von der Ufermauer entfernt bleiben. Die längs 
der Ufermauer am Schloß befindlichen, mit 
Tafeln versehenen Pfähle dürfen zum Befestigen 
der Schiffsfahrzeuge nicht benußt werden. 
Am Monbijou-Schloßgarten. = Die längs der 
Ufermauern am Schloßgarten von Monbijou 
und die vor dem RKaiser-Friedrich-Museum be- 
findlihen Pfähle dürfen zum Befestigen der 
Fahrzeuge und Flöße nicht benußt werden. 
Am Padchof. -- Am Pachofsgrundstü> des 
Hauptsteueramts für ausländische Gegenstände 
ist das Anlegen von Fahrzeugen ohne besondere 
Genehmigung nur zum Zwe des Ein- oder 
Ausladen8 von Waren auf dem Pacdhofe, und 
nur während der Dienststunden von vormittags 
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