1V] Verhinderung des unerlaubten Ausschanks usw.
Da die Polizei befugt ist, die Fortsezung strafbarer
Handlungen nötigenfalls durch mittelbaren oder 'unmittel=
baren Zwang zu verhindern, kann sie dies auch bei Uner-
kaubtem Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder
eines Kleinhandels mit Branntwein oder mit Bier oder
Wein tun (8 22 Gag.).
Über die zur Verhinderung von unerlaubten Betrieben
zu treffenden Maßnahmen entscheidet das Polizeiamt. Die
Polizeireviere haben sich selbständiger Eingriffe zu ent-
halten.
V. Besondere Aufgaben der Polizeireviere,
A. Bearbeitung der Schankanträge.
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe
einer- Schankwirtschaft usw. sind beim Stadtausschuß, nicht
bei der Polizeibehörde, einzureichen. Sobald der Antrag
mit Fragebogen des Stadtausschusses bei dem Polizeiamt
eingeht, füllt dieses den Fragebogen A (Berson) (Vordruck
Nr. 357) und B (Wirtschaftsräume und Bedürfnis) (Vor-
dru> Nr. 357 A) sowie die Konkurrenzstellennachweijung
aus und sendet den Fragebogen A dem Wohnungsvevier
des Antragstellers und den Fragebogen B dem Polizei-
revier, in dem das Lokal belegen ist, zur Berichterstattung zu.
Der Fragebogen (A ist nach Ausfüllung unter genauer
Beachtung des Vordru>s sofort am das PBolizeiamt zur
Anstellung weiterer Erhebungen zurückzusenden. Dabei
haben die Polizeireviere auf Grund der amtlichen Kenntnis
der Personalien des Antragstellers ausdrülich anzuführen,
ob gegen den Antragsteller Tatsac<hen im Sinne des 8 2
Abs. 1 Ziffer 1 Gag. (mangelnde Zuverlässigkeit) vorliegen.
Es ist darauf zu“ achten, daß vertraulich zu erteilende Aus-
künfte und die Mitteilung der der beschränkten Auskunft
unterliegenden Vorstrafen nicht auf dem Fragebogen,
sondern auf einem besonderen Blatt, das zunächst beim
Fragebogen bleibt und vom Polizeiamt abgenommen wird,
zu vermerken sind.
Der Fragebogen B ist von. den Bolizeirxevieren unter
genauer Beachtung des Vordrus und der nachstehend auf-
geführten Punkte auszufüllen. Der Fragebogen des Stadt-
ausschusses ist nicht auszufüllen.
Rot Neuanlagen von: Gast- und Schankwirtschaften in
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