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Volume Nr. 65, 29. September 1931 Bekanntmachung vom 20. September 1931 ... betrifft: Kehrlohntaxe

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

10. Alle Scornsteinreinigungsarbei- 
ten, welche auf Antrag des Hauzeigen- 
tümers in der Zeit von 17 Uhr bis 
6,30 Uhr ausgeführt werden, unter- 
liegen der freien Vereinbarung über den 
Preis. 
(2) Bürsten, Kugeln, Leinen und andere Wert- 
zeuge sind von dem Bezirksschornsteinfeger unent- 
geltlich vorzuhalten. 
8 2. Kehrlöhne. 
(1) Der Kehrlohn beträgt 90 v. H. der Grundtaxe 
(8 1). 
(2) Der Kehrlohn für regelmäßig wiederfehrende 
Arbeiten (8 1 Abs. 1 Ziff. 1--5) ist im Jahves- 
betrage zu errechnen und in achteljährlichen Raten 
zahlbar. Der Kehrlohn wird im übrigen unmittel- 
bar nach erfolgter Kehvarbeit fällig. 
(3) Der Kehrlohn ist auf dem Grundstü ZU eELX-= 
heben, auf welchem die Kehrarbeiten ausgeführt 
worden . sind. Liegen mehrere Grundstü>de des 
Zahlungspflichtigen in einem Kehrbezirk, so be- 
stimmt der Schuldner das Grundstü>, auf dem er 
die Zahlung für sämtliche Grundstüde leisten will. 
(4) Wird der fällige Kehrlohn nicht innerhalb 
einer Woche nach Vorlage der Rechnung gezahlt, jo 
ist gegebenenfalls der am Tage der Zahlung geltende 
höhere Betrag in Rechnung zu stellen. 
83. 
(1) Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage 
ihrer Veröffentlichung im Kraft. 
(2) Mit demselben Tage wird die Bekanntmachung 
vom 26. 7. 1922 betr. Kehrlohntaxe für den« Bezirk 
der Stadtgemeinde Berlin (Amtsbl. Pot83dam 
S. 332) aufgehoben. 
Der Polizeipräsident. 
Grzesinski.
	        
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