10. Alle Scornsteinreinigungsarbei-
ten, welche auf Antrag des Hauzeigen-
tümers in der Zeit von 17 Uhr bis
6,30 Uhr ausgeführt werden, unter-
liegen der freien Vereinbarung über den
Preis.
(2) Bürsten, Kugeln, Leinen und andere Wert-
zeuge sind von dem Bezirksschornsteinfeger unent-
geltlich vorzuhalten.
8 2. Kehrlöhne.
(1) Der Kehrlohn beträgt 90 v. H. der Grundtaxe
(8 1).
(2) Der Kehrlohn für regelmäßig wiederfehrende
Arbeiten (8 1 Abs. 1 Ziff. 1--5) ist im Jahves-
betrage zu errechnen und in achteljährlichen Raten
zahlbar. Der Kehrlohn wird im übrigen unmittel-
bar nach erfolgter Kehvarbeit fällig.
(3) Der Kehrlohn ist auf dem Grundstü ZU eELX-=
heben, auf welchem die Kehrarbeiten ausgeführt
worden . sind. Liegen mehrere Grundstü>de des
Zahlungspflichtigen in einem Kehrbezirk, so be-
stimmt der Schuldner das Grundstü>, auf dem er
die Zahlung für sämtliche Grundstüde leisten will.
(4) Wird der fällige Kehrlohn nicht innerhalb
einer Woche nach Vorlage der Rechnung gezahlt, jo
ist gegebenenfalls der am Tage der Zahlung geltende
höhere Betrag in Rechnung zu stellen.
83.
(1) Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung im Kraft.
(2) Mit demselben Tage wird die Bekanntmachung
vom 26. 7. 1922 betr. Kehrlohntaxe für den« Bezirk
der Stadtgemeinde Berlin (Amtsbl. Pot83dam
S. 332) aufgehoben.
Der Polizeipräsident.
Grzesinski.