gung angebracht sind, innerhalb eines Umkreises
von 100 m auf freier Stre>e, von 10 m innerhalb
bebauter Ortsteile von den genannten Verkehrsein-
Lichtungen aufzustellen. Außerhalb geschlossener
Ortsteile ist an Wegebiegungen, sowie 50 m vor dem
Beginn und 50 m hinter dem Ende der Wegebiegung
die Aufstellung von Reklametafeln stets werboten.
Einrichtungen aller Art, die nach Form und Farbe
zu Verwechselungen mit den Verkehröeinrichtungen
im Sinne des 8 2 Abjaß 9 des Polizeikostengeseßes
vom 2. August 1929 (GS. S. 162) Anlaß geben
können, dürfen auf öffentlichen Wegen nicht ange-
bracht werden.
8 2. Diese PolizeiveroYdnung tritt mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landes-
volizeibezixk Berlin in Kraft.
Der Polizeipräsident.
IJ. V.: Dr. W eiß.
(Amtl. Nachr. Nr. 51/1931.)
Am Rande des 8 4 (2) der Straßenordnung ist
auf diese Polizeiverordnung hinzuweisen.
Die vorstehend aufgeführte Fassung des 8 4 (2)
der Straßenordnung ist auf Grund ministerieller
Anweisung vorgenommen worden (vgl. Runderlaß
ves MdI. und des MfLDuF. vom 29. 3. 30 --
I M 3842 Nr. 148/30 und I 6072 -- betr. Schuß
der Verkehrszeichen (MBliV. S. 459). Da Zweifel
entstanden. sind, wie diese Fassung auszulegen ist,
ist durch Runderlaß des MdI. vom 6.2.31 "==
IT M 382 Nr. 189/30 -- betr. Aufstellung von Re-
klametafeln an Wegebiegungen (MBliV. S. 437),
im Interesse der Einheitlichkeit folgendes bestimmt
worden:
a) Die Aufstellung von Reklametafeln ist nicht
nur auf Wegegelände, Jondern auch neben den
Wegen verboten. Das geht hervor aus dem
Wortlaut: „an“ Wegebiegungen.
vb) Als Wegebiegungen im Sinne dder Straßenord-
nung sind Biegungen- mit einem Krümmungs-