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Volume Nr. 44, 16. Juni 1931 Verordnung vom 9. Februar 1931 ... betrifft: Das Naturschutzgebiet "Pfaueninsel", Stadtgemeinde Berlin

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

Ordner 111, 
Gruppe JT. 
Verordnung vom 9. Februar 1931. 
-= IL. FN. 5300. 31. -- 
Betrifft: Das Naturschubgebiet „Pfaueninsel“, 
Stadtgemeinde Berlin. 
(Amtsbl. S. 142.) 
Auf Grund des 8 30 des Feld- und Forstpolizei- 
geseßes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 
21. Januar 1926 (GS. S. 83) wird folgendes an- 
geordnet: 
8 1. Die in der Stadtgemeinde Berlin gelegene 
Pfaueninsel bei Potsdam wird zum Naturschug- 
gebiet erflärt. 
Die Pfaueninsel untersteht der Verwaltung der 
Staatlichen Schlösser und Gärten in Berlin. 
S 2. Das Scußgebiet Umfaßt das Festland der 
Pfaueninsel mit feinem Schilfgürtel einschließlich des 
sogenannten „Parschenkessels“ an der Nordwestseite 
der Insel. 
S 3. Im Bereich des Scubßgebietes ist untersagt: 
a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, ins- 
besondere sie auszugraben oder auszureißen oder 
Teile davon abzupflüen, abzuschneiden oder abzu- 
reißen, 
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig 
zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrich- 
tungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder 
Puppen, Larven, Gier und Nester oder sonstige Brut- 
stätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu be- 
schädigen, 
0) die öffentlichen Wege zu verlassen, Feuer anzu- 
machen, Hunde „mitzubringen, Papier oder andere 
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