Ordner 111,
Gruppe JT.
Verordnung vom 9. Februar 1931.
-= IL. FN. 5300. 31. --
Betrifft: Das Naturschubgebiet „Pfaueninsel“,
Stadtgemeinde Berlin.
(Amtsbl. S. 142.)
Auf Grund des 8 30 des Feld- und Forstpolizei-
geseßes im Wortlaut der Bekanntmachung vom
21. Januar 1926 (GS. S. 83) wird folgendes an-
geordnet:
8 1. Die in der Stadtgemeinde Berlin gelegene
Pfaueninsel bei Potsdam wird zum Naturschug-
gebiet erflärt.
Die Pfaueninsel untersteht der Verwaltung der
Staatlichen Schlösser und Gärten in Berlin.
S 2. Das Scußgebiet Umfaßt das Festland der
Pfaueninsel mit feinem Schilfgürtel einschließlich des
sogenannten „Parschenkessels“ an der Nordwestseite
der Insel.
S 3. Im Bereich des Scubßgebietes ist untersagt:
a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, ins-
besondere sie auszugraben oder auszureißen oder
Teile davon abzupflüen, abzuschneiden oder abzu-
reißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig
zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrich-
tungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder
Puppen, Larven, Gier und Nester oder sonstige Brut-
stätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu be-
schädigen,
0) die öffentlichen Wege zu verlassen, Feuer anzu-
machen, Hunde „mitzubringen, Papier oder andere
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