Beilage zu 'Nümmer "33
der", Amtlichen"Nachvichten“.
Verfügung vom 21. April 1931;
117-1 A S1 NM 20
Betrifft: Dec>blatt u den Verfügungeit "vom 17. 2
' 1928 und vom 6. 12. 1926.
Abschnitt 11424 (S. 11) der Verfügung vom 17. 9. 1998
= 316. 1A Fr A Ao 27. betr. Vorschriften über
deutsche Pässe (Ord. VT, Gr. VA) erhält hinter dem Worte
„Unberührt“ folgenden „Zusaß:
Wollen - Fremdenlegionäre, 3 deren deutsche Reichs5-
angehörigkeit einwandfrei feststeht oder bei denen mit
Sicherheit anzunehmen ist, daß sie die deutsche Reichs-
angehörigkeit besiten, nach Deutschland reisen, so ex-
halten sie von dem Deutschen Generalkonsul in Marseille
Befreiung vom Paßzwang. Die ihnen über die Be-
sxeiung erteilte -"Vescheinigung wird ihnen von der
deutschen Grenzübergangsstelle - abgenommen. Sofern
sie nux urlaubshalber nach Deutschland reisen, wird das
Generälkonsulat die Polizeibehövde „des Zielortes über
das bevorstehende Eintreffen verständigen. Fremden-
legionäre sind , solange sie der Fremdenlegion an-
gehören, in keinem Falle mit deutschen Pässen auszu-
statten; auch Personalausweise sind ihnen nicht zu er-
teilen (vgl. Abschn. II1D der Vfg. v. 6. 12. 1926 --
327. TA. Fr. A. Allg. 26 --, betr. Aufen:haltssachen
der Ausländer -- Ord. VL, Gr. VA -- in der Fassung
der Bfg. v. 21. 4. 1931 -- Beil. zu Amtl. Nachr.
Nr.i83.=07
Tie Verfügung" vom" 6. 42 41936 327. 1A. Fr. A
Allg. 26.--, betr. Aufenthaltsfachen der Ausländer (Ord. VT