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Volume Nr. 27, 8. April 1931 Bestimmungen vom 20. Dezember 1930 ... über die Anstellung und die Pflichten der Bezirksschornsteinfeger in Berlin

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

Das Köhrbuch ist mit fortlaufenden Seitenzahlen 
zu versehen. 
Die einzelnen Kehvbücher können für mehrere 
Jahre in einem Bande mit fortlaufenden 'Seiten- 
zahlen enthalten sein. 
Die Eintragungen sind tunlichst an dem Tage, an 
vem die Arbeiten vorgenommen sind, in deutscher 
Sprache und in deutschen oder lateinischen Schrift- 
zeichen zu bewirken. 
Die Einnahmen an Kehrlohn sind möglichst an 
dem Tage des Eingangs im Kehrbuch zu vermerken. 
Eintragungen dürfen weder durc< Streichungen 
noc< auf andere Weise unleserlich gemacht werden. 
8 26. Am Schlusse jedes Kalenderjahres sind die 
Kehrbücher dem Polizeiamt zur Durchsicht einzu- 
reichen. 
Das Polizeiamt kann auch, abgesehen Hiervon, 
jederzeit die Vorlegung der Kehrbücher verlangen. 
Die Bücher sind jedoch möglichst umgehend dem 
Bezirksschornsteinfeger wieder zuzustellen. 
Nach dem Jahresabschluß ist das Kehrbuch vom 
Bezirksschornsteinfeger jünf Jahre lang aufzu- 
bewahren. 
Beim Ausscheiden eines Bezirksschornsteinfegers 
sind die noc< vorhandenen Kohrbücher dem Nach- 
folger zu übeygeben. 
8 27. Die Bezirksschornsteinfeger haben im Fe- 
bruar der durch fünf teilbaven Jahve (1935, 1940 
usw.) die Kehrbücher den Polizeiämtern zu über- 
senden. Diese prüfen sie und reichen sie mit einem 
Bericht über das Ergebnis der Prüfung im Mai dem 
Polizeipräsidenten ein, der an Hand der Kehrbücher 
die Kehrbezirkseinteilung nac<hprüft. Zu der Nach- 
prüfung der Kehrbezirke, die auf Grund besonderer 
Listen, aus denen alle kehrpflichtigen Arbeiten zu er- 
sehen sind, vorzunehmen ist, sind Sachverständige, 
und zwar zu gleichen Teilen aus idem Meister- und 
Geseiten stande; hinzuzuziehen. 
Bei Änderungen des Kehrbezirks steht dem -Be- 
zirfsschornsteinfeger weder ein Widerspruchsrecht 
noh ein Anspruch auf Entschädigung zu. 
8 28. Der Bezirköschornsteinfeger hat den Haus- 
eigentümer oder Hausverwalter auf Mängel an den 
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