keit oder die Zeit, in der er in einem anderen Re-
gierungsbezirt als Schornsteinfeger beschäftigt war,
bis zur Höhe von zwei Jahren als Arbeitszeit in
Berlin anzurechnen.
8 12. Für bereits angestellte oder angestellt ge-
wesene Bezirksschornsteinfeger gilt nicht die Be-
stimmung, daß sie das 55. Lebensjahr nicht über-
schritten * haben dürfen (10 zu 3). Haben Sie aber
das 70. Lebensjahr überschritten, so ist von einer An-
stellung „in einem anderen Kehrbezirk in der Regel
abzusehen.
8 13. Die Reihenfolge der Anstellung richtet sich
nach dem Tage der Ablegung. der Meisterprüfung,
und zwar wird für diejenigen Bewerber, welche die
Meisterprüfung in der ersten Hälfte des Kalender-
jahres abgelegt haben, der 30. Juni und für die-
jenigen Bewerber, welche die Meisterprüfung in der
zweiten Hälfte des Kalenderjahres abgelegt Haben,
der 31. Dezember als Zeitpunkt der Anstellungs-
berechtigung festgesegt. Bewerber, die an dem hier-
nach maßgebenden Tage das 24. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten, werden mit dem Tage, an dem
sie dieses Lebensjahr vollenden, in die Bewerberliste
eingetragen.
8 14. Vor der ersten Anstellung als Bezirk8=
schornsteinfeger sind die Innung und der Gesellen-
ausschuß zu hören.
II. Beseßung freier Kehrbezirke,
Nutzung der Hinterbliebenen, Stell-
vertretung.
8 15. Freie Kehrbezirke find sofort zu besetzen.
Kehrbezirke sind exst mit dem Ablauf der zugelassenen
Nutung (8 19) als frei zu betrachten. Ist ein Kehr-
bezirk zu besetzen, so hat das Polizeiamt (8 38) hier-
von alsbald dem Polizeipräsidenten Anzeige zu er-
statten.
S 16. Der Polizeipräsident stellt sodann nach An-
hörung des Polizeiamts. und unter Beachtung der
Vorschriften im Abschnitt Il dieser Bestimmungen
den Bezirksschornsteinfeger in dem freien Kehr-
bezirke an, und zwar wählt er in der Regel diejenige
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