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Volume Nr. 13, 10. Februar 1931 Verfügung vom 4. Februar 1931 ... betrifft: Gaststätten

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

zugänglich oder mit "Einrichtungen versehen sind, wo« 
durch Räume "oder Sitzgelegenheiten dem freien Blick 
entzogen werden, 
-*) wonn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die 
Boschäftigung von weiblichen Arbeitnehmern haupt= 
sächlich erfolgen Joll, um Gäste anzulocken und durch 
Animierbetrieb den Umsatz zu steigern. 
3. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter, falls 
der Betrieb durch - einen solchen ausgeübt wird, hat dem zu- 
ständigen Polizeirevier jede Einstellung und Entlassung von 
weiblichen Arbeitnehmern, die gemäß Ziffer 1 beschäftigt 
werden, binnen 24 Stunden anzuzeigen. Diese Anzeigen ver= 
bleiben im Polizeirevier. 
4. Die Beschäftigung von weiblichen Arbeitnehmern 
unter 18 Jahren in der in Siffer 1 bezeichneten Art ist nur 
mit Genehmigung des zuständigen Polizeiamts zulässig. 
5. Wenn ein weiblicher Arbeitnehmer bei Ausübung 
seines Berufes die guten Sitten oder den Anstand gröblich 
verleßt, so kann das zuständige Polizeiamt den Betriebs-= 
inhaber oder dessen Stellvertreter (falls das Gewerbe durch 
einen solchen ausgeübt wird) die Beschäftigung eines derartigen 
Arbeitnehmers in der unter Ziffer 1 angedeuteten Art un= 
tersagen. 
6. Die Untersagung der Beschäftigung in den Sällen der 
Ziffer 2 und 5 und die Versagung der Genehmigung im Salle 
der Giffer 4 gilt als polizeiliche Verfügung. 
7. Der Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter 
(falls das Gewerbe durch einen solchen ausgeübt wird) hat 
ein fortlaufendes Verzeichnis der gemäß Ziffer 1 beschäf- 
tigten weiblichen Arbeitnehmer zu führen, in seinem Be= 
triebe aufzubewahren und dem zuständigen Polizei= oder Ge= 
werbeaufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 
8. Die durch Ziffer 3 vorgeschriebene Anzeige und das 
durch Ziffer 7 vorgeschriebene Berzeichnis hat fölgende An- 
gaben zu enthalten: 
a) Bor- und Zuname der weiblichen Arbeitnehmer, 
b) Art der Beschäftigung der weiblichen Arbeitnehmer, 
c) Geburtstag ider weiblichen Arbeitnehmer, 
d) Geburtsort der weiblichen Arbeitnehmer, 
e) Wohnung der weiblichen Arbeitnehmer (Straße und 
Hausnummer), 
f) Tag der Einstellung der weiblichen Arbeitnehmer, 
g) g. 8. Tag der Entlassung der weiblichen Arbeitnehmer. 
h) die Höhe des vereinbarten Lohnes. 
= 4ME-
	        
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