zugänglich oder mit "Einrichtungen versehen sind, wo«
durch Räume "oder Sitzgelegenheiten dem freien Blick
entzogen werden,
-*) wonn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
Boschäftigung von weiblichen Arbeitnehmern haupt=
sächlich erfolgen Joll, um Gäste anzulocken und durch
Animierbetrieb den Umsatz zu steigern.
3. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter, falls
der Betrieb durch - einen solchen ausgeübt wird, hat dem zu-
ständigen Polizeirevier jede Einstellung und Entlassung von
weiblichen Arbeitnehmern, die gemäß Ziffer 1 beschäftigt
werden, binnen 24 Stunden anzuzeigen. Diese Anzeigen ver=
bleiben im Polizeirevier.
4. Die Beschäftigung von weiblichen Arbeitnehmern
unter 18 Jahren in der in Siffer 1 bezeichneten Art ist nur
mit Genehmigung des zuständigen Polizeiamts zulässig.
5. Wenn ein weiblicher Arbeitnehmer bei Ausübung
seines Berufes die guten Sitten oder den Anstand gröblich
verleßt, so kann das zuständige Polizeiamt den Betriebs-=
inhaber oder dessen Stellvertreter (falls das Gewerbe durch
einen solchen ausgeübt wird) die Beschäftigung eines derartigen
Arbeitnehmers in der unter Ziffer 1 angedeuteten Art un=
tersagen.
6. Die Untersagung der Beschäftigung in den Sällen der
Ziffer 2 und 5 und die Versagung der Genehmigung im Salle
der Giffer 4 gilt als polizeiliche Verfügung.
7. Der Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter
(falls das Gewerbe durch einen solchen ausgeübt wird) hat
ein fortlaufendes Verzeichnis der gemäß Ziffer 1 beschäf-
tigten weiblichen Arbeitnehmer zu führen, in seinem Be=
triebe aufzubewahren und dem zuständigen Polizei= oder Ge=
werbeaufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
8. Die durch Ziffer 3 vorgeschriebene Anzeige und das
durch Ziffer 7 vorgeschriebene Berzeichnis hat fölgende An-
gaben zu enthalten:
a) Bor- und Zuname der weiblichen Arbeitnehmer,
b) Art der Beschäftigung der weiblichen Arbeitnehmer,
c) Geburtstag ider weiblichen Arbeitnehmer,
d) Geburtsort der weiblichen Arbeitnehmer,
e) Wohnung der weiblichen Arbeitnehmer (Straße und
Hausnummer),
f) Tag der Einstellung der weiblichen Arbeitnehmer,
g) g. 8. Tag der Entlassung der weiblichen Arbeitnehmer.
h) die Höhe des vereinbarten Lohnes.
= 4ME-