Ordner IV, Band 2,
Gruppe B 1.
Polizeiverordnung
vom 15. Januar 1931.
- II V. 4170. 30 --.
Betrifft : Die An= und Abfahrt und das Halten
und Parken der Sahrzeuge vor den Cheatern,
Girkussen, Barietes, Konzertsälen, Lichtspiel-
häusern und dergl.
(Amtsbl. S. 23).
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS.
S. 265), des 8 22 Ab]. 10 der Straßenordnung vom
15. Sanuar 1929 (Amtsbl. S. 19), des -8 2 der
Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15.
Suli 1930 (RGBl. 1 S. 276), des 8 366 Ziff. 10 des
Reichsstrafgesetzbuches, der 88 143 und 144 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Guli 1883 (GS. S. 195) und der Verordnung
über Bermögensstrafsen und Bußen vom 6. &e-
bruar 1924 (RGBl. 1 S. 44) wird mit Zustimmung
des Magistrats für den Umfang des Ortspolizei-
bezirks Berlin folgende Polizeiverordnung erlassen:
s ]. Während der Anjahrt zu den Vorfüh=
rungen und der Abfahrt nach den Vorführungen
darf in einer Entfernung von 15 m vor und hinter
den Cin= und Ausgängen der Theater, Zirkusse,
Varietes, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und dergl.
nur gehalten werden, wenn Besucher gebracht oder
abgeholt werden. Durch Zahlung eines Sahr=
preises darf das Ansjahren anderer Sahrzeuge nicht
behindert werden.
8S 2. Gewendet werden darf zur An= und Ab=
fahrt nur in einer größeren Entfernung als 15 m
--. 4 =
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