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Volume Nr. 11, 3. Februar 1931 Polizeiverordnung vom 15. Januar 1931 ... betrifft: Die An- und Abfahrt und das Halten und Parken der Fahrzeuge vor den Theatern, Zirkussen, Varietés, Konzertsälen, Lichtspielhäusern und dergl.

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

Ordner IV, Band 2, 
Gruppe B 1. 
Polizeiverordnung 
vom 15. Januar 1931. 
- II V. 4170. 30 --. 
Betrifft : Die An= und Abfahrt und das Halten 
und Parken der Sahrzeuge vor den Cheatern, 
Girkussen, Barietes, Konzertsälen, Lichtspiel- 
häusern und dergl. 
(Amtsbl. S. 23). 
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. 
S. 265), des 8 22 Ab]. 10 der Straßenordnung vom 
15. Sanuar 1929 (Amtsbl. S. 19), des -8 2 der 
Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. 
Suli 1930 (RGBl. 1 S. 276), des 8 366 Ziff. 10 des 
Reichsstrafgesetzbuches, der 88 143 und 144 des 
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Guli 1883 (GS. S. 195) und der Verordnung 
über Bermögensstrafsen und Bußen vom 6. &e- 
bruar 1924 (RGBl. 1 S. 44) wird mit Zustimmung 
des Magistrats für den Umfang des Ortspolizei- 
bezirks Berlin folgende Polizeiverordnung erlassen: 
s ]. Während der Anjahrt zu den Vorfüh= 
rungen und der Abfahrt nach den Vorführungen 
darf in einer Entfernung von 15 m vor und hinter 
den Cin= und Ausgängen der Theater, Zirkusse, 
Varietes, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und dergl. 
nur gehalten werden, wenn Besucher gebracht oder 
abgeholt werden. Durch Zahlung eines Sahr= 
preises darf das Ansjahren anderer Sahrzeuge nicht 
behindert werden. 
8S 2. Gewendet werden darf zur An= und Ab= 
fahrt nur in einer größeren Entfernung als 15 m 
--. 4 = 
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