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Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katholischer
Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach der
leßten Volkszählung die evangelische oder katholis<e Be-
völferung mehv als zwei Drittel der gesamten Einwohner-
zahl beider Bekenntnisse ausmacht.
8 9.
Bei Vorliegen eines besonders dringenden Bedürfnisses
können im Einzelfall Ausnahmen von den in 88 2, 4-6
vorgesehenen Verboten und Beschränkungen durc< die
Landespolizeibehörden zugelassen werden.
8 19.
Die Polizeiverordnung trätt mit dem 15. 12. 1931 in
Kraft. Mid dem gleichen Zeitpunkt treten sämtliche biöher
erlassenen Polizeiverordnungen Über die äußere Heilig-
haltung der Sonn- und Feiertage außer Kraft.
Berlin, den 23. November 1931.
Der Preußische Minister des Innern,
Severing.
(Amtl. Nachr. Nr. 88/1931.)