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Volume Nr. 88, 19. Dezember 1931 Polizeiverordnung vom 23. November 1931 ... betrifft: Äußeren Schutz der Sonn- und Feiertage

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1931 (Public Domain)

88 
Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katholischer 
Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach der 
leßten Volkszählung die evangelische oder katholis<e Be- 
völferung mehv als zwei Drittel der gesamten Einwohner- 
zahl beider Bekenntnisse ausmacht. 
8 9. 
Bei Vorliegen eines besonders dringenden Bedürfnisses 
können im Einzelfall Ausnahmen von den in 88 2, 4-6 
vorgesehenen Verboten und Beschränkungen durc< die 
Landespolizeibehörden zugelassen werden. 
8 19. 
Die Polizeiverordnung trätt mit dem 15. 12. 1931 in 
Kraft. Mid dem gleichen Zeitpunkt treten sämtliche biöher 
erlassenen Polizeiverordnungen Über die äußere Heilig- 
haltung der Sonn- und Feiertage außer Kraft. 
Berlin, den 23. November 1931. 
Der Preußische Minister des Innern, 
Severing. 
(Amtl. Nachr. Nr. 88/1931.)
	        
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