DW Coil:
Betriebsänweisüngeit:
A. Das Befriebspersonal,
a) Allgem imes
Die Bedionung"der Celegraphenanlägen erfolgt durch die
Beamten und Angestellten des Zernmeldedienstes, die Polizei
önspektionstelegraphisten und die Revierwachthabenden. -
- Die Dienstaufsicht übt in technischer Beziehüng?der Leiter
des Nachrichtentechnischen Amtes, sowie der Sührer der zu-
ständigen Nachrichten-Verwaltung aus. -]
"Ein Eingreifen anderer Dienststellen in den. technischen
Betriob ist unzulässig.
Dienstvorgeseßter für die Angestellten ist'der Toiter des
Nachrichtentechnischen Amtes, die Angehörigen des &ern-
meldedienstes unterstehen dem Sührer der zuständigen Nach-
richtenverwaltung. Die zu einer Nachrichtenverwaltung ab=
geordneten Angestellten erhalten die dienstlichen Anweisungen
durch den Sührer dieser Nachrichtenverwaltung.
Die Polizei=Inspoektionstelographisten unterstehen in per-
Joneller Beziehung dem Führer der Dienststelle, der sie ange-
hören. Gn bezug auf die Diensteinteilung und technische Sort-
bildung unterstehen sie dem Sührer der zuständigen NRach-
richtenverwalfung. |
- Die Nevierwachthäbeidäg"erhälten"durchivie/Suhrerde
Natchrichtenverwaltungen nach. besonderer Anweisung toch-
nischen Unterricht. | | |
Alle mit der Wahrnehmung des „Dienstbetriebes boi den
Celegraphenanlagen beauftragten Beamten „und Angestellten
müssen die Bedienung der betreffenden Anlagen einwandfrei
beherrschen und jJich stets der großen Berantwortung bewußt
sein, die sie bei der Bedienung tragen. Die geringste Unacht-
Jamkeit oder Nachlässigkeit in der Uebermittlung der Fern-
jehriften kann Srrtümer. herbeiführen, die zu Weiterungen
(Schädensersaßan]prüchen) Beranlassung geben, sowie das An-
Jehen der Polizei auf das schwerste schädigen.
Ueber den Snhalt einer jeden Sernschrift ist ohne Rück=
licht auf die Wichtigkeit die Amtsverschwiegenheit zu be=
achten. Die Beamten und Angestellten werden in Bezug auf
ihre Cätigkeit als Celegraphenbeamte im Sinne des Reichs
sirafgesetbuches betrachtet und unterliegen den in den 88-517
bis 319 und 355 (Anlage 6) enthaltenen Strafbestimmungen;
- Pilichtverleßungen werden nach den bestehenden Diszi-
plinargeseten, Bestimmungen. des Tarifvertrages und zutref=
z. 40»