mungen insbesondere über gleichsormige Kleidung
der Dienstmänner, über die zur Berfügung zu stol=
lenden Geräte und Cransportmittel, enthalten muß.
- Die Erlaubnis zur Errichtung eines Dienst=
mannsunternehmens kann versagt werden, wenn der
Antragsteller die zur Leitung und Beaufsichtigung
eines solchen Unternehmens erforderlichen Cigen=
jehaften nicht besit oder wegen eines Verbrechens
oder Bergehens bestraft ilt.
1 Zu 58 2 und5;
Die Erläubniszum Betriebe des Dienstmanns-
gewerbes (Dienstschein) wird nur Pexsonen erteilt,
die das 21. Lohonsjahr vollendet haben, körperlich
107 sind und ausreichende Ortskenntnis be=
ibm
/ Personen, die diesen Anforderungen zwar ent
sprechen, aber zum Crunke und zu Ausschreitungen
neigen oder wegen eines Verbrechens oder Ber-
gehens wider das Eigentum oder die Sittlichkeit
oder das Leben oder wegen Körperverletzung oder
Widerstandes gegen die Staatsgewalt bestraft sind,
kann die Erteilung der Erlaubnis (des Dienst-=
scheins) versagt werden. '
- Diensimänner eines Unternehmens (8 1 der
Polizeiverordnung) können ausnahmsweise schon
nach Bollendung des 18. Lebensjahres zugelassen
werden.
Bor Erieilüng" der Erläubnis hät" der selb-
ständige Dienstmann ein Sparkassenbuch über 75
RM als Sicherheit bei der Polizeihauptkasse zu
hinterlegen.
- Auch dafür gelten die Bestimmungen“ zu 1;
9, Abs. dieser Anweisung; nur treten anstelle der
dorf genannten Sristen solche von 14 Cagen und
4 Woh. 5 5-
117 Zürs.
Das Nummernschild gibt" das Polizeiamt'an
die für die Zuteilung der Nummern zuständige Ah-
teilung Il zurück.
ZETA LEE,