1SÜbEandiGge Dienstmänner,
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| Als selbständiger Dienstmann ist anzusehen;
iver für eigene Rechnung auf Straßen im Sinne dor
Straßenordnung seine Dienste zur Beförderung von
Sachen oder Erledigung von Aufträgen anbietet.
Der selbständige Dienstmann bedarf einer vom zu-
ständigen Polizeiamt erteilen Erlaubnis (Dienst-
schein).
8:67.
Dor" Jelbständige Dienstmann ist verpflich=
tet, jeden Wohnungswechsel dem für seine bisherige
Wohnung zuständigen Polizeiamt innerhalb 24
Stunden anzuzeigen.
"UTs
„Ei 'müß im Dienst folgende Ausrüstungs-
stücke bei sich führe: 3 4 |
- Nseinen Dienstschein mit dem polizeilich abge»
stempelten Lichtbild, ..
/ 9) eine rote Schirmmüße,
5) ein an der Schirmmütze befestigtes Moössing=
schild, das in ZSisfern von 2,6 cm Höhe die ihm
polizeilich erteilte Nummer „und darüber die Be-
zeichnung „Selbständiger Dienstmann“ enthält,
- 4) einen Abdrück dieser Polizeivorordnung
nebst Ausführungsanweisung und Goebiührenord-
mg
>) eine ausreichende Anzahl gedruckter Mar-
ken verschiedener Wertsätze, deren jede auf einen
bestimmten Geldbetrag lautet, seinen Namen, seine
Wohnung und die Cagosangabe onthält, Die
CTagesangabe kann handschriftlich auf die Marken
gesett werden.
MOEBEL alten der Dienstmänner.
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„.. 9) Die Dienstmänner müssen Jich' zur Aus=
übung ihres Gewerbes so ausstellen, daß der Ber-
kehr nicht behindert wird, und beim Anbieten der
Dienste jede Ausdringlichkeit“ unterlassen. Den