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Volume Nr. 48, 24. Juni 1930 Polizeiverordnung vom 7. Juni 1930 ... betrifft: Betrieb des Dienstmannsgewerbes

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

1SÜbEandiGge Dienstmänner, 
15% 
| Als selbständiger Dienstmann ist anzusehen; 
iver für eigene Rechnung auf Straßen im Sinne dor 
Straßenordnung seine Dienste zur Beförderung von 
Sachen oder Erledigung von Aufträgen anbietet. 
Der selbständige Dienstmann bedarf einer vom zu- 
ständigen Polizeiamt erteilen Erlaubnis (Dienst- 
schein). 
8:67. 
Dor" Jelbständige Dienstmann ist verpflich= 
tet, jeden Wohnungswechsel dem für seine bisherige 
Wohnung zuständigen Polizeiamt innerhalb 24 
Stunden anzuzeigen. 
"UTs 
„Ei 'müß im Dienst folgende Ausrüstungs- 
stücke bei sich führe: 3 4 | 
- Nseinen Dienstschein mit dem polizeilich abge» 
stempelten Lichtbild, .. 
/ 9) eine rote Schirmmüße, 
5) ein an der Schirmmütze befestigtes Moössing= 
schild, das in ZSisfern von 2,6 cm Höhe die ihm 
polizeilich erteilte Nummer „und darüber die Be- 
zeichnung „Selbständiger Dienstmann“ enthält, 
- 4) einen Abdrück dieser Polizeivorordnung 
nebst Ausführungsanweisung und Goebiührenord- 
mg 
>) eine ausreichende Anzahl gedruckter Mar- 
ken verschiedener Wertsätze, deren jede auf einen 
bestimmten Geldbetrag lautet, seinen Namen, seine 
Wohnung und die Cagosangabe onthält, Die 
CTagesangabe kann handschriftlich auf die Marken 
gesett werden. 
MOEBEL alten der Dienstmänner. 
87'K 
„.. 9) Die Dienstmänner müssen Jich' zur Aus= 
übung ihres Gewerbes so ausstellen, daß der Ber- 
kehr nicht behindert wird, und beim Anbieten der 
Dienste jede Ausdringlichkeit“ unterlassen. Den
	        
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