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Volume Nr. 45, 13. Juni 1930 Polizeiverordnung vom 19. Mai 1930 ... betrifft: Die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern (Dampffassverordnung)

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Prüfüng"der""Dämpffasser: 
81 I> 
.. Die Bösiher der" unter diese Pölizeivor= 
öödnung fallenden Dampffässer sind verpflichtet, eine 
erste Prüfung neu anzulegender oder wesentlich ver- 
änderter Dampffässer (8 10) sowie regelmäßige amt- 
siche Prüfungen ihrer Anlagen durch behördlich an- 
erkannte Sachverständige herbeizuführen, die hierzu 
nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu 
stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen, 
DH: | 
 MDis auf Gründ dieser Polizeiverord= 
fngzänszuführenden Prüfungen erfolgen vorbe- 
haltlich besonderer Bestimmungen des Ministers 
für Handel und Gewerbe: 
1. in Anlagen, in denen die Prüfung"?der 
Dampfkossol den Geworboaufsichtsboamten obliegt, 
durch diese Beante; =. 
- 2.in Anlagen, deren Besitzer Mitglieder vön 
Dampfkessel-Heberwachungsvereinen sind, die den 
Nachweis führen, daß sie die Prüfungen mindestens 
in dem durch die 88 10, 11, 16 und 18 vorgeschrie- 
benen Umfange von anerkannten Sachverständigen 
ausführen lassen, durch leßtere in dem durch den 
Minister für Handel und Gewerbe festgesetzten 
Vereinsgebiels +. 
- 3. sofern einzelnen Besitori'die Ueborwächung 
der eigenen Anlagen oder Berufsgenossenschasten 
die Uederwachung der Anlagen ihrer Mitglieder 
auf hren Antrag übertragen wird, durch die hierfür 
anzuerkennenden Sachverständigen, wobei vorbehal= 
ten bleibt, in solchen Sällen, in welchen sich die 
Eigenüberwachung nur auf eine geringe Sahl von 
Dampffässern, insbesondere auf Autoklaven er= 
streckt, die nach den 88 10, 11 Abs. 11 und 12 aus- 
zuführenden Prüfungen den in Ziffer 1 dieses Pas 
ragraphen bezeichnefen Beamten zu übertragen; 
4. im übrigen durch staatlicherseits hierzu or- 
mächtigte Ingenieure der Dampfkessel-Ueber- 
wachungsvereine in den durch den Minister für Han- 
BEREETE
	        
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