Prüfüng"der""Dämpffasser:
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.. Die Bösiher der" unter diese Pölizeivor=
öödnung fallenden Dampffässer sind verpflichtet, eine
erste Prüfung neu anzulegender oder wesentlich ver-
änderter Dampffässer (8 10) sowie regelmäßige amt-
siche Prüfungen ihrer Anlagen durch behördlich an-
erkannte Sachverständige herbeizuführen, die hierzu
nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu
stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen,
DH: |
MDis auf Gründ dieser Polizeiverord=
fngzänszuführenden Prüfungen erfolgen vorbe-
haltlich besonderer Bestimmungen des Ministers
für Handel und Gewerbe:
1. in Anlagen, in denen die Prüfung"?der
Dampfkossol den Geworboaufsichtsboamten obliegt,
durch diese Beante; =.
- 2.in Anlagen, deren Besitzer Mitglieder vön
Dampfkessel-Heberwachungsvereinen sind, die den
Nachweis führen, daß sie die Prüfungen mindestens
in dem durch die 88 10, 11, 16 und 18 vorgeschrie-
benen Umfange von anerkannten Sachverständigen
ausführen lassen, durch leßtere in dem durch den
Minister für Handel und Gewerbe festgesetzten
Vereinsgebiels +.
- 3. sofern einzelnen Besitori'die Ueborwächung
der eigenen Anlagen oder Berufsgenossenschasten
die Uederwachung der Anlagen ihrer Mitglieder
auf hren Antrag übertragen wird, durch die hierfür
anzuerkennenden Sachverständigen, wobei vorbehal=
ten bleibt, in solchen Sällen, in welchen sich die
Eigenüberwachung nur auf eine geringe Sahl von
Dampffässern, insbesondere auf Autoklaven er=
streckt, die nach den 88 10, 11 Abs. 11 und 12 aus-
zuführenden Prüfungen den in Ziffer 1 dieses Pas
ragraphen bezeichnefen Beamten zu übertragen;
4. im übrigen durch staatlicherseits hierzu or-
mächtigte Ingenieure der Dampfkessel-Ueber-
wachungsvereine in den durch den Minister für Han-
BEREETE