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Volume Nr. 40, 23. Mai 1930 Verfügung vom 15. Mai 1930 ... betrifft: Strafanzeigen wegen Uebertretungen und Erteilungen von polizeilichen Verwahrungen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Sorgfältspflichten“ aller Wegebenußer: Üntereinander erreicht 
werden 
9. Jugendliche Personen: 
Strafanzeigen“ gegen Jugendliche (wer über 14, äber noh 
nicht 18 Jahre alt ist) müssen außer den Angaben. in Ab= 
schnitt C noch folgendes enthalten! + | 
a) An den Kopf der Anzeige ist unter das Berjährungs= 
datum der mit Rotstift unterstrichene Zormerk „Jugend- 
lich“ zu seßen . ora 
Bei Schülern und Schülerinnen öffentlicher Lehranstalten 
ijt die Schule anzugeben, die sie besume H 
Es ist zum Ausdruck zu bringen, ob der Anzeigende die 
Yeberzeugung gewonnen hat, daß der Sugendliche zur Zeit 
der Tat nach seiner geistigen oder sittlichen Entwickelung 
fähig war, das Ungoesetliche der Tat einzusehen oder Jeinen 
Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen; verneinenden« 
falls sind die Gründe und Umstände anzugeben, die gegen 
das Vorhandensein dieser Sähiakeit sprechen. 
3. Schulkinder. 
Eine strafrechtliche Ahndung? von Ueberfretungein, die 
durch Kinder unter 14 Jahren begangen worden sind, ist aus- 
geschlossen, doch sind derartioe Uebertretungen den Eltern 
oder den gesetzlichen Bertretern behufs Ahndung mit häus= 
lichen Zuchtmitteln bezw. dem Schulleiter zwecks Ahndung im 
Woge der Schuldisziplin durch die Polizeiämter zur Kenntnis 
zu bringen. Es sind daher auf der „Strafanzeige zu ver-= 
merk IL 
a) Name, Stand und Wohnung des Vaters oder des geset= 
lichen Bertreters, . | | 
b) die Schule, welche die Kinder bosuchen. 
4, Caunbstumme. 
Bei der Exstattung von Strafanzeigen gegen täubstümme 
Personen ist stets anzugeben, ob die Person bei- Begehung 
der Ueberfretung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit er- 
forderliche Einsicht besessen hat; verneinendensalls sind die 
Gründe und Umstände zu erörtern, die gegen das Borhanden- 
sein dieser. Einsicht sprechen. - 
5Exterriftoriale Personen: 
„. Segen "eXterritoriale Personen sind Sträfanzoigen nicht 
zu erstatten. Es ist vielmehr nach den Bestimmungen der 
Be
	        
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