Sorgfältspflichten“ aller Wegebenußer: Üntereinander erreicht
werden
9. Jugendliche Personen:
Strafanzeigen“ gegen Jugendliche (wer über 14, äber noh
nicht 18 Jahre alt ist) müssen außer den Angaben. in Ab=
schnitt C noch folgendes enthalten! + |
a) An den Kopf der Anzeige ist unter das Berjährungs=
datum der mit Rotstift unterstrichene Zormerk „Jugend-
lich“ zu seßen . ora
Bei Schülern und Schülerinnen öffentlicher Lehranstalten
ijt die Schule anzugeben, die sie besume H
Es ist zum Ausdruck zu bringen, ob der Anzeigende die
Yeberzeugung gewonnen hat, daß der Sugendliche zur Zeit
der Tat nach seiner geistigen oder sittlichen Entwickelung
fähig war, das Ungoesetliche der Tat einzusehen oder Jeinen
Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen; verneinenden«
falls sind die Gründe und Umstände anzugeben, die gegen
das Vorhandensein dieser Sähiakeit sprechen.
3. Schulkinder.
Eine strafrechtliche Ahndung? von Ueberfretungein, die
durch Kinder unter 14 Jahren begangen worden sind, ist aus-
geschlossen, doch sind derartioe Uebertretungen den Eltern
oder den gesetzlichen Bertretern behufs Ahndung mit häus=
lichen Zuchtmitteln bezw. dem Schulleiter zwecks Ahndung im
Woge der Schuldisziplin durch die Polizeiämter zur Kenntnis
zu bringen. Es sind daher auf der „Strafanzeige zu ver-=
merk IL
a) Name, Stand und Wohnung des Vaters oder des geset=
lichen Bertreters, . | |
b) die Schule, welche die Kinder bosuchen.
4, Caunbstumme.
Bei der Exstattung von Strafanzeigen gegen täubstümme
Personen ist stets anzugeben, ob die Person bei- Begehung
der Ueberfretung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit er-
forderliche Einsicht besessen hat; verneinendensalls sind die
Gründe und Umstände zu erörtern, die gegen das Borhanden-
sein dieser. Einsicht sprechen. -
5Exterriftoriale Personen:
„. Segen "eXterritoriale Personen sind Sträfanzoigen nicht
zu erstatten. Es ist vielmehr nach den Bestimmungen der
Be