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Volume Nr. 40, 23. Mai 1930 Verfügung vom 15. Mai 1930 ... betrifft: Strafanzeigen wegen Uebertretungen und Erteilungen von polizeilichen Verwahrungen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

äfigezeigterachtete Borladungordie mm'die Arbeitszeit" ober 
Sreizeit des Uebertreters fällt, ihn empfindlicher trifft als 
eine" geringe polizeiliche Strafe. Die schriftliche Berwarnung 
hat unfer Berwendung des Bordruckes Nr, 2620 zu erfolgen. 
Sie ist dem Betroffenen durch die Post als portopflichtige 
Dienstsache zu übersenden. Wird die Annahme des Schrei= 
bens verweigert, so ist die Angelogenheit als erledigt anzu- 
sehen. Die entstandenen Portogebühren fallen: in diesem 
Salle der Staatskasse zur Last. j 
66) Sft durch die Uebertretung eine FGefährbung "oder 
Belästigung des Publikums oder ein öffentliches Aergernis 
entstanden, oder wird eine Berwarnung unbeachtet gelassen 
oder verselben offenbare Böswilligkeit oder Widerspenstig= 
keit entgegengesetzt, Jo Joll der Straßenaufsichtsbeamte den 
Uebertreter zur Bestrafung anzeigen. 
CHEfatfung der Strafanzeigen; 
„.X4) Die Strafanzeigenwerden auf Grund der Ueber- 
freftungsbucheintragung durch den anzeigenden Beamten auf 
Bordruck Nr. 1738 oder, sofern es sich um Kraftfahrzeug» 
führer handelt, die nicht festgestellt werden konnten, auf Vor» 
druck Nr. 150 bezw. 2177 erstattet. Die Anzeigen sind, von 
dem anzeigenden Beamten zu unterzeichnen. Dem Namen ist 
die Amtsbezeichnung und die Dienststelle anzufügen. Kann die 
Strafanzeige in Ausnahmefällen nicht von dem anzeigenden, 
sondern muß sie von einem anderen Beamten gefertigt wer 
den, Jo ist der anzeigende Beamte als Zeuge anzuführen. 
Salle der die Anzeige fertigende Beamte zur Sache selbst 
nichts bekunden kann, so hat er dies am Schlusse des An- 
zeigefextes zu vermerken. 
/ (2) Neben der Wohnung. des Uebertreters ist auch der 
zuständige Postbezirk und das zuständige Polizeirevier, bei 
den Strafbestimmungen stets die: Sundstelle (Amtsblatt, GS. 
RGBl.) anzugeben. 
„ 6) Am Kopf der Anzeige ist an der im Bordrück vor- 
gesehenen Stelle das Berjährungsdatum der Strafverfolgung 
einzutragen, außerdem bei Ausländern der Hinweis „Aus- 
länder“. Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt 
nach. 3 Monaten. Die Berjährungsfrist beginnt mit dem 
TCago, an dom die strasbare Tätigkeit beendigt ist. Sie endet 
nach 3 Monaten mit Boginn des ihrem Anfang entsprechen- 
den Kalendertage. öst 3. B. eine Uoebertretung am 
20. August verübt worden, so verjährt die Strafverfolgung 
mit dem. 'Boginn does 20. November (also 091. Uhr).
	        
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