gehören zü den Aufgaben der Schüßpolizei, sofern es nicht
von vornherein Feststeht oder Jich nicht der Berdacht ergibt,
daß die Tiere aus einem Diebstahl oder einer Jonstigen Straf=
tat herstammen. 2 | |
Handelt "es sich um wertvolle Ciere, so ist in jedem
Salle bei der Abteilung IV fernmündlich anzufragen, ob das
in Betracht kommende Tier als gestohlen angezeigt ist, oder
aus einer sonstigen Straftat herstammt, und zwar während
der Dienststunden von 8-20 Uhr bei der- 'Kriminalinspek=
tion C =- für Pserde, Maultiere oder Maulosol bei der
Dienststelle € 2, für Hunde bei der Dienststelle C 5 =
außerhalb der Dienststunden sowie an Sonn= und Seierfagen
bei dem Kriminalkommissar vom Dienst.
Rühren die Ciere aus einer strafbaren Handlung hex
oder besteht der Verdacht einer solchen, 10 übernimmt die
Kriminalpolizei die Sicherstellung und Unterbringung
(val. We).
b) NENDE umd UD ela ene Tiere: |
Bositerlose und zugelausene Tiere sind als. Sundsachen
zu behandeln“).
Zehalten die Sinder die Ciere nicht in eigener Ber=
wahrung, Jo sind sie wie folgt unterzubringen: en
1THuünd e sind regelmäßig dem amtlichen" Huündefang in
Berlin-Lankwiß, Dessauer Straße 21 (Fernsprecher: G3
Qichterfelde 2982), zu überweisen. Sie werden auf Anfor»
dern der Polizeireviere abgeholt: ve
9" kleinere Tiere (Katen, Kaninchen,
Bögel usw.) sind dem Deutschon Cierschutverein zu über=
geben, dessen Einverständnis zuvor einzuholen ist. „Auch sie
werden auf Erfordern abgeholt (Sernsprecher: E1 „Berolina
2216) und im Cierhort Schicklerstraße 4 untergebracht.
ZEI Uh Ue WdE 5er Tiere sind zweck-
mäßig in Gast=, -„Händlerställen, Ausspannungen usw. ein=
zustellen. Die derart in Pflege gegebenen Tiere dürfen an
den Eigentümer nur gegen Erstattung der entstandenen
Kosten ausgefolgt werden. ECiere, deren sichere Unterbrin-
gung nicht ohne weiteres möglich ist, sind dem Zoologischen
Garten zu überweisen, falls der Cierschußverein ihre Auf=
5 BA EBfa lb 851995 554 P- 2. 25 betr:
Sundsachen (Ord. VL Gr. VD.).- | ann
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