DiE BobEdigung darf nur auf Guns binen Jehrifilicen
Senehmigung. der Staatsanwoltshaft oder des Amtsrichters
erfolgen,“
9/5 163 StPO.
„Die Behörden und Beamien des Polizeis und Sither=
heitsdienstes haben strafbare Handlungen „zu erforschen und
alle keinen Aufschub'“ gestattenden Anordnungen zu treffen
um eine Vordünkolung der Sache zu verhüten. Sie über-
senden ihre Berhandlungen ohne Berzug der Staatsanwalt=
shaft. Erscheint die jsc<leunige Bornähnme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, Jo kann die Übersen=
dung unmittelbar an den Amisrichter erfolgenS |
3.510 11. 177des Allgemeinen -Candrechts, der jür die
Sortschaffung von Leichen aüs ordnungspolizeilichen „Gründen
maßgebend il
4.) Die Maßnahmen zur Sicherung des Nachlässes sind
im Artikel 19 des Preuß. (Gesetzes über die Freiwillige Ge=
richtsbarkeit vom 21. 9. 1899 (GS. S-. 9409) enthalten)
1117 Grtliche Zuständigkeit?
Zuständig für die Beoapbeitüng im Sinne der folgenden
Borschriften ist stets dasjenige. Yolizeirevier, in Dd esjen Be=
reich. sich das tödliche Ereignis zugetragen hat oder „eine
Leiche gefunden wird. Sür im Wasser treibende Leichen ist
das Polizeirevier des rechten Ufers zuständig; handelt es sic
um stehende Gewässer (Seen, Gräben pp.), Jo übernimmt das
nördlich oder östlich angrenzende „Polizeirevier die Beoar=
beitung. | |
Ist oin tödlich Verleßter bürch Cransport nach seiner
Wohnung, einer 'Rottungsstelle oder einem "Krankenhaus in
den Bereich eines anderen Polizeireviers gelangt und dort
verstorben, Jo besorgt dieJes „andere Polizeirevier nur die
Sicherstellung der Leiche und 'benachrichtigt ünter Mitteilung
des Sicherstellungsortes umgehend durch Sernsprecher 9der
Dopesihe dasjenige Polizeirevier, in dessen Boreich. das tod=
liche Ereiqnis stattgefunden hat. Das leßtgenannte Polizel=
revier hat die Sache weiter zu bearbeiten. E15
Zn gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das tödliche
Ereignis außerhalb Berlins jtaltgsfunden hat, der Cod des
„Bal Bf. dv. 21. 12. 26 -- 389. PIGB 1626 -- betr.
vorläuf. Sicherstellung von Nachlässen in „der Fassung des
Deckblattes vom 17. 2. 1930 -- 6. I: G.B. 86. 30.-- (Ord:
11. Gr. K.).