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Volume Nr. 35, 6. Mai 1930 Verfügung vom 25. April 1930 ... betrifft: Bearbeitung von Leichensachen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

DiE BobEdigung darf nur auf Guns binen Jehrifilicen 
Senehmigung. der Staatsanwoltshaft oder des Amtsrichters 
erfolgen,“ 
9/5 163 StPO. 
„Die Behörden und Beamien des Polizeis und Sither= 
heitsdienstes haben strafbare Handlungen „zu erforschen und 
alle keinen Aufschub'“ gestattenden Anordnungen zu treffen 
um eine Vordünkolung der Sache zu verhüten. Sie über- 
senden ihre Berhandlungen ohne Berzug der Staatsanwalt= 
shaft. Erscheint die jsc<leunige Bornähnme richterlicher 
Untersuchungshandlungen erforderlich, Jo kann die Übersen= 
dung unmittelbar an den Amisrichter erfolgenS | 
3.510 11. 177des Allgemeinen -Candrechts, der jür die 
Sortschaffung von Leichen aüs ordnungspolizeilichen „Gründen 
maßgebend il 
4.) Die Maßnahmen zur Sicherung des Nachlässes sind 
im Artikel 19 des Preuß. (Gesetzes über die Freiwillige Ge= 
richtsbarkeit vom 21. 9. 1899 (GS. S-. 9409) enthalten) 
1117 Grtliche Zuständigkeit? 
Zuständig für die Beoapbeitüng im Sinne der folgenden 
Borschriften ist stets dasjenige. Yolizeirevier, in Dd esjen Be= 
reich. sich das tödliche Ereignis zugetragen hat oder „eine 
Leiche gefunden wird. Sür im Wasser treibende Leichen ist 
das Polizeirevier des rechten Ufers zuständig; handelt es sic 
um stehende Gewässer (Seen, Gräben pp.), Jo übernimmt das 
nördlich oder östlich angrenzende „Polizeirevier die Beoar= 
beitung. | | 
Ist oin tödlich Verleßter bürch Cransport nach seiner 
Wohnung, einer 'Rottungsstelle oder einem "Krankenhaus in 
den Bereich eines anderen Polizeireviers gelangt und dort 
verstorben, Jo besorgt dieJes „andere Polizeirevier nur die 
Sicherstellung der Leiche und 'benachrichtigt ünter Mitteilung 
des Sicherstellungsortes umgehend durch Sernsprecher 9der 
Dopesihe dasjenige Polizeirevier, in dessen Boreich. das tod= 
liche Ereiqnis stattgefunden hat. Das leßtgenannte Polizel= 
revier hat die Sache weiter zu bearbeiten. E15 
Zn gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das tödliche 
Ereignis außerhalb Berlins jtaltgsfunden hat, der Cod des 
„Bal Bf. dv. 21. 12. 26 -- 389. PIGB 1626 -- betr. 
vorläuf. Sicherstellung von Nachlässen in „der Fassung des 
Deckblattes vom 17. 2. 1930 -- 6. I: G.B. 86. 30.-- (Ord: 
11. Gr. K.).
	        
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