AT Allgemeines:
LBedenfühgZder "Löicheusachen
„74/Der Bearbeitung der Joge! eib] achen gebührtinner-
halb der vielseitigen Cätigkeit der Polizei ganz besondere
Sorgfalt und Beachtung. Der bearbeitende Beamte muß
sich zunächst der Tatsache bewußt sein, daß die für den Fall
in Srage kommenden Auskunftspersonen, Jofern sie dem
Verstorbenen nahestanden, „durch das plößliche Ableben
Jeelisch berührt Jind. Dieser 'Gemütsverfassung muß der Be-
amte Berständnis entgegenbringen, Er muß es vermeiden,
den Sall rein schematisch zu behandeln. Caktgefühl und höf-
lic Jachlibes Auftreten werden die Beteiligten gerade 'in
derartigen Sällen besonders wohltuend empfinden
Der bearbeitende Beamte muß -Jich ferner stets vor
Augen halten, daß seine -„Seststellungen gerade auf diesem
Gebiete von besonderer Wichtigkeit und Tragweite sind. Er-
fahrungsgemäß sind. die ersten M aßnahmen fast immer
für den. Jpäteren Ausgang des Borfahrens von ausschläg=
gebender Bedeutung. „Die Ermittelungen müssen daher mit
größter Sorgfalt und. peinlichster Genauigkeit vorgenommen
wn | u. |
Die folgenden Bestimmungen "können bei dem überaus
zahlreichen Möglichkeiten, die. sich gerade „bei Qeichenjachen
ergeben, nur allgemeine Richtl inien darstellen, die
im Einzolfalle auch Abweichungen zulassen, wenn der ange-
strebte sachliche -Oweck schneller oder. sicherer auf. andere
Weise erreicht werden kann. u
. Die Bostimmungen regeln die" Art dor BeoarbeitüngHiü
folgenden Säle |
4) des nichtnotürlichen ESSE NAbFGRENBN
2.) der Auffindung der Leiche eines „Unbekannten (Ab
fi H |
5) in Sällen, in „denen eine CeicheNaus ordnungspolizeiz
lichen Gründen Jortgoschafft werden. muß. (Abschnitt D):
11. Rechtliche Sründlagen? "
au Die rechtlichen! "Grünblanenljür "ie "Barbing
Seichensachen sind folgende: |
1YS 159 StPO
gm, Sind „Anhaltspunkto dafür vorhanden, däßjemandleines
nicht natürlichen Codes gestorben ist, oder wird der Leichnam
eines Unbekannten gefunden, Jo Jind die Polizei= und Ge-
ineindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staats-
anwaltschaft odor-an den Amtsrichter- verpflichtet -