Path:
Volume Nr. 35, 6. Mai 1930 Verfügung vom 25. April 1930 ... betrifft: Bearbeitung von Leichensachen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

AT Allgemeines: 
LBedenfühgZder "Löicheusachen 
„74/Der Bearbeitung der Joge! eib] achen gebührtinner- 
halb der vielseitigen Cätigkeit der Polizei ganz besondere 
Sorgfalt und Beachtung. Der bearbeitende Beamte muß 
sich zunächst der Tatsache bewußt sein, daß die für den Fall 
in Srage kommenden Auskunftspersonen, Jofern sie dem 
Verstorbenen nahestanden, „durch das plößliche Ableben 
Jeelisch berührt Jind. Dieser 'Gemütsverfassung muß der Be- 
amte Berständnis entgegenbringen, Er muß es vermeiden, 
den Sall rein schematisch zu behandeln. Caktgefühl und höf- 
lic Jachlibes Auftreten werden die Beteiligten gerade 'in 
derartigen Sällen besonders wohltuend empfinden 
Der bearbeitende Beamte muß -Jich ferner stets vor 
Augen halten, daß seine -„Seststellungen gerade auf diesem 
Gebiete von besonderer Wichtigkeit und Tragweite sind. Er- 
fahrungsgemäß sind. die ersten M aßnahmen fast immer 
für den. Jpäteren Ausgang des Borfahrens von ausschläg= 
gebender Bedeutung. „Die Ermittelungen müssen daher mit 
größter Sorgfalt und. peinlichster Genauigkeit vorgenommen 
wn | u. | 
Die folgenden Bestimmungen "können bei dem überaus 
zahlreichen Möglichkeiten, die. sich gerade „bei Qeichenjachen 
ergeben, nur allgemeine Richtl inien darstellen, die 
im Einzolfalle auch Abweichungen zulassen, wenn der ange- 
strebte sachliche -Oweck schneller oder. sicherer auf. andere 
Weise erreicht werden kann. u 
. Die Bostimmungen regeln die" Art dor BeoarbeitüngHiü 
folgenden Säle | 
4) des nichtnotürlichen ESSE NAbFGRENBN 
2.) der Auffindung der Leiche eines „Unbekannten (Ab 
fi H | 
5) in Sällen, in „denen eine CeicheNaus ordnungspolizeiz 
lichen Gründen Jortgoschafft werden. muß. (Abschnitt D): 
11. Rechtliche Sründlagen? " 
au Die rechtlichen! "Grünblanenljür "ie "Barbing 
Seichensachen sind folgende: | 
1YS 159 StPO 
gm, Sind „Anhaltspunkto dafür vorhanden, däßjemandleines 
nicht natürlichen Codes gestorben ist, oder wird der Leichnam 
eines Unbekannten gefunden, Jo Jind die Polizei= und Ge- 
ineindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staats- 
anwaltschaft odor-an den Amtsrichter- verpflichtet -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.