Sn den schriftlichen Aufforberungennboe ANGE
das Bezirksamt ist gegebenenfalls der Urheber der Ber-
ynreinigung namhaft zu machen, damit die Kosten später von
ihm eingezogen werden können. Ist ein solcher nicht er=
mittelt, Jo ist dies gleichfalls anzugeben.
Die Dienststellen der städtischen Straßenreinigung ind
gehalten, den Erjuchen der Polizeireviere Solge zu leisten,
und zwar, soweit in einzelnen Bezirken ein Nachtdienst be-
steht, auch zur Nachtzeit. |
Bon Zwangsmaßnahmen gegen die Stadt haben die
Polizeireviere abzusehen. Wahrgenommene Mißstände bei
der Erfüllung der Reinigungspflicht sind vielmehr dem Po=
lizeiamt. anzuzeigen. Gegen im Dienst befindliche Beamte,
Angestellte und Arbeiter der städtischen Straßenreinigung ist
nur dann unmittelbar einzuschreiten, wenn es aus Gründen
des polizeilichen Onteresses unbedingt geboten ist.
b) Gegenüber sonstigen Berpflichtötön:
Wird von anderen Beorpflichteten als der Stadt Berlin
die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nicht erfüllt, so ist
der Verpflichtete vom Polizeirevier zunächst mündlich oder
fernmündlich aufzufordern, binnen einer "kurz zu seßenden
Srist die Reinigung vorzunehmen, Wird diese Aufforderung
nicht befolgt, so ist dem Polizeiamt zwecks Einleitung von
Swangsmaßnahmen zu berichten. Wird bei Schnoefall Schnee
und Cis durch die Berpflichteten von der Gehbahn nicht ent-
fernt, wird bei Glätte nicht gestreut oder ist sonst Gefahr im
Verzuge, so daß die Maßnahmen des Polizeiamtes nicht ab-=
gewartet werden können, Jo ist nach erfolgloser Aufforderung
des Verpflichteten die Jtädtische Straßenreinigung zu er-
juchen, die Reinigung vorzunehmen. Der Berpflichtete ist
bei der Aufforderung zur Reinigung bezw. Bestreuung der
Gehbahn darauf hinzuweisen, daß die „Arbeiten im Weige=
rungsfalle auf seine Kosten durch die städtische Straßenreini-
gung zur Ausführung gelangen werden. Die Ersuchen an
die städtische Straßenreinigung sind in der oben unter Ill a
angegebenen Form. an die dort bezeichnete Stelle zu richten.
Die städtische Straßenreinigung stellt über - die geleisteteten
Arbeite1 für das Polizeirevier eine Rechnung aus. Diese
Rechnung ist dem Polizeiamt mit kurzem Bericht zu über-
senden zwecks ECinziehung des Nechnungsbetrages von dem
jäumigen Neinigungspflichtigen und Abjührung des oinge-
zogenen Geldes an das zuständige Bezirksamt.
- Gegen Reinigungsverpflichtete, die tro Auffordöring
der polizeilichen Noinigungspflicht nicht genügen, ist unbe-