Path:
Volume Nr. 28, 11. April 1930 Verfügung vom 7. April 1930 ... betrifft: Straßenreinigung

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Sn den schriftlichen Aufforberungennboe ANGE 
das Bezirksamt ist gegebenenfalls der Urheber der Ber- 
ynreinigung namhaft zu machen, damit die Kosten später von 
ihm eingezogen werden können. Ist ein solcher nicht er= 
mittelt, Jo ist dies gleichfalls anzugeben. 
Die Dienststellen der städtischen Straßenreinigung ind 
gehalten, den Erjuchen der Polizeireviere Solge zu leisten, 
und zwar, soweit in einzelnen Bezirken ein Nachtdienst be- 
steht, auch zur Nachtzeit. | 
Bon Zwangsmaßnahmen gegen die Stadt haben die 
Polizeireviere abzusehen. Wahrgenommene Mißstände bei 
der Erfüllung der Reinigungspflicht sind vielmehr dem Po= 
lizeiamt. anzuzeigen. Gegen im Dienst befindliche Beamte, 
Angestellte und Arbeiter der städtischen Straßenreinigung ist 
nur dann unmittelbar einzuschreiten, wenn es aus Gründen 
des polizeilichen Onteresses unbedingt geboten ist. 
b) Gegenüber sonstigen Berpflichtötön: 
Wird von anderen Beorpflichteten als der Stadt Berlin 
die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nicht erfüllt, so ist 
der Verpflichtete vom Polizeirevier zunächst mündlich oder 
fernmündlich aufzufordern, binnen einer "kurz zu seßenden 
Srist die Reinigung vorzunehmen, Wird diese Aufforderung 
nicht befolgt, so ist dem Polizeiamt zwecks Einleitung von 
Swangsmaßnahmen zu berichten. Wird bei Schnoefall Schnee 
und Cis durch die Berpflichteten von der Gehbahn nicht ent- 
fernt, wird bei Glätte nicht gestreut oder ist sonst Gefahr im 
Verzuge, so daß die Maßnahmen des Polizeiamtes nicht ab-= 
gewartet werden können, Jo ist nach erfolgloser Aufforderung 
des Verpflichteten die Jtädtische Straßenreinigung zu er- 
juchen, die Reinigung vorzunehmen. Der Berpflichtete ist 
bei der Aufforderung zur Reinigung bezw. Bestreuung der 
Gehbahn darauf hinzuweisen, daß die „Arbeiten im Weige= 
rungsfalle auf seine Kosten durch die städtische Straßenreini- 
gung zur Ausführung gelangen werden. Die Ersuchen an 
die städtische Straßenreinigung sind in der oben unter Ill a 
angegebenen Form. an die dort bezeichnete Stelle zu richten. 
Die städtische Straßenreinigung stellt über - die geleisteteten 
Arbeite1 für das Polizeirevier eine Rechnung aus. Diese 
Rechnung ist dem Polizeiamt mit kurzem Bericht zu über- 
senden zwecks ECinziehung des Nechnungsbetrages von dem 
jäumigen Neinigungspflichtigen und Abjührung des oinge- 
zogenen Geldes an das zuständige Bezirksamt. 
- Gegen Reinigungsverpflichtete, die tro Auffordöring 
der polizeilichen Noinigungspflicht nicht genügen, ist unbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.