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Volume Nr. 23, 25. März 1930 Polizeiverordnung vom 14. März 1930 ... betrifft: Schauordnung für den Oken- oder Königsgraben und seine Neben- und Nachbargräben

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

nigsgrabens fallen, jobald sie wieder offengelegt 
werden. 
Das Schauamt besteht aus 5 Mitgliedern, 
nämlich: 
1. dem Leiter des Polizeiamts Cempelhof oder 
im Falle seiner Behinderung dem vom Polizeiprä-= 
sidonten ernannten Vertreter, 
9, einem technischen Beamten der Hauptverwal= 
tung der Stadtgemeinde Berlin, | 
3 einem ECingesessenen des städtischen Verwaäl= 
tungsbezirks Berlin-Stegliß, - 
4. einem Eingesessenen des städtischen Verwal= 
tungsbezirks Tempelhof, 
5. einem technischen Beamten des zuständigen 
staatlichen Kulturbauamtes. 
Das Mitglied zu 2. und ein Stellvertreter wer= 
den von dem Magistrat der Stadtgemeinde Berlin 
ernannt. 
Das Mitglied zu 3. und ein Stellvertreter wer- 
den von der Bezirksverwaltung des städtischen Ber= 
waltungsbezirks Berlin=Stegliß und 
das Mitglied zu 4. und ein Stellvertreter von 
der Bezirksverwaltung des städtischen Berwal= 
tungsbezirks Tempelhof auf 6 Jahre 'gewählt. Bon 
den Mitgliedern zu 3. und 4. Joll ein Mitglied die 
Interessen der Landwirtschaft vertreten. 
Den Borsitz im Schauamt führt das im 
s 2 Ziff. 1 genannte Mitglied oder für den Sall 
seiner Behinderung jein Stellvertreter (8 2 Ziff. 1). 
8 4. 
Dom Schauamt liegt ob, festzustellen, ob die 
im S 1 genannten Wasserläufe und ihre Ufer ord= 
nungsmäßig unterhalten werden. Es hat auch die 
Benußung der Wasserläufe zu beaussichtigen und 
9. 
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