Wartüng genommen" und" wie Ueberständtiere bes
handelt. |
Meldet sich kein Ansprüchsberechtigter uner
halb 2 Cagen, Jo wird das Cier nach vorhergehen-
der Bekanntmachung von der Viehhofverwaltung
versteigert oder einer Biehagentur zum Verkauf auf
dem nächsten Markte übergeben. Der Erlös nach
Abzug der Unkosten wird zwei Wochen von der
Biehhofverwaltung aufbewahrt und sodann, sofern
Jich ein Anspruchberechtigter nicht gemeldet hat,
nach den städtischen Bestimmungen über Zundsachen
vepanden: Sundsachen sind im Biehhofbüro abzu-
liefern.
8 16. Voreondeote Cier?e:
Die Fortschaffung der verendoien Ciero'" vom
Biehhof zur Untersammelstelle auf dem Schlachthoj
liegt den Besitzern oder ihren Vertretern ob. Falls
die Sortschaffung durch die Berpflichteten nich!
unverzüglich erfolgt, ist sie auf Kosten dieser von der
Viehhofverwaltung zu veranlassen.
S 17. Haftungdeor Biehofverwaltung.
Die Biehhofverwaltung lehnt die Annahme
und den Berkauf von Viehsendungen ab. Bei Ab-
wesenheit des Empfängers übergibt die Verwaltung
die eingehende Biehsendung einer Viehagentur zur
Ausladung ev. Berpflegung und zum Verkauf. -
Die Verwaltung übernimmt keine Berant=-
wortung für Berlust, Beschädigung, Vertauschung
oder sonstiges Abhandenkommen der auf den Bieh-
hof gebrachten Ciere.
818. Sträfbestimmungen:
Suwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim-
mungen werden mit Geldstrafe bis zu 150,-- 24
oder im Sall des Unvermögens mit Haft bis zu
14 Cagen geahndet.
S 19. Snkrasttrotender Berordnmung:
Diese Borordnung tritt mit dem Cage ihrer
Beröffentlichung im Ämtsblatt für don Landos-