Path:
Volume Nr. 8, 28. Januar 1930 Polizeiverordnung vom 20. Januar 1930 ... betrifft: Die Ordnung auf dem städtischen Viehhofe zu Berlin

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Wartüng genommen" und" wie Ueberständtiere bes 
handelt. | 
Meldet sich kein Ansprüchsberechtigter uner 
halb 2 Cagen, Jo wird das Cier nach vorhergehen- 
der Bekanntmachung von der Viehhofverwaltung 
versteigert oder einer Biehagentur zum Verkauf auf 
dem nächsten Markte übergeben. Der Erlös nach 
Abzug der Unkosten wird zwei Wochen von der 
Biehhofverwaltung aufbewahrt und sodann, sofern 
Jich ein Anspruchberechtigter nicht gemeldet hat, 
nach den städtischen Bestimmungen über Zundsachen 
vepanden: Sundsachen sind im Biehhofbüro abzu- 
liefern. 
8 16. Voreondeote Cier?e: 
Die Fortschaffung der verendoien Ciero'" vom 
Biehhof zur Untersammelstelle auf dem Schlachthoj 
liegt den Besitzern oder ihren Vertretern ob. Falls 
die Sortschaffung durch die Berpflichteten nich! 
unverzüglich erfolgt, ist sie auf Kosten dieser von der 
Viehhofverwaltung zu veranlassen. 
S 17. Haftungdeor Biehofverwaltung. 
Die Biehhofverwaltung lehnt die Annahme 
und den Berkauf von Viehsendungen ab. Bei Ab- 
wesenheit des Empfängers übergibt die Verwaltung 
die eingehende Biehsendung einer Viehagentur zur 
Ausladung ev. Berpflegung und zum Verkauf. - 
Die Verwaltung übernimmt keine Berant=- 
wortung für Berlust, Beschädigung, Vertauschung 
oder sonstiges Abhandenkommen der auf den Bieh- 
hof gebrachten Ciere. 
818. Sträfbestimmungen: 
Suwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim- 
mungen werden mit Geldstrafe bis zu 150,-- 24 
oder im Sall des Unvermögens mit Haft bis zu 
14 Cagen geahndet. 
S 19. Snkrasttrotender Berordnmung: 
Diese Borordnung tritt mit dem Cage ihrer 
Beröffentlichung im Ämtsblatt für don Landos-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.