und'nür boinoiner "Temperätur über 0: Grad vorge»
nommen werden. |
7. Bei Kälte sind die Curen doer Veorkäufshäl=
len und Ställe geschlossen zu halten.
8. Das Abstechen kranker Ciere, soweit ein
Cransport zum Polizeischlachthaus oder Seuchenhos
nicht mehr möglich ist, darf nur an den- Gullys er-
folgen; erst nach der Ausblutung dürfen sie zur
Waage gebracht werden."
e) Das Melken der Milchtiere (Kühe, Ziegen,
Schafe) darf nur von Beauftragten der Viehhos=
verwaltung besorgt werden. Die gewonnene Milch
darf vom Viehhof nicht entfernt und nur nach Rei-
nigen und Abkochen durch die Biehhofverwaltung
zur Verfütterung an dort eingestellte Kälber ver-
wendet werden.
8 j0. Märkte:
ä) Allwöchentlich finden 2 Märkte von n=
landsvieh statt. Beginn und Schluß des Marktes
sind durch die zuständige Behörde festgelegt und
werden durch Hissen und Cinholen der Marktflagge?
am Eingang des Viehhofes und durch Glocken-
zeichen angezeigt.
Der Handel findet nür während der Markt-
zeiten und nur in den Borkaufshallen oder an den
sonstigen für den Markt bestimmten Stellen statt.
Der Handel auf der Rampe ist verboten.
Sür den Verkauf des aus dem Auslande oder
aus einer Seequarantäneanstalt eintreffenden Viehs
gelten die Bestimmungen der. viehseuchenpolizei-
lichen Anordnung vom 21. 6. 1928 in der Fassung
vom 24. 7. 1928 und 11. 1. 1930 (Amtsbl. 1928
S. 154 und 176 und 1930 S. 22).
b) Berboten ist das Bormerken, Borbestellen
oder Zeichnen der Ciere für die Käufer, auch eine
Borbesichtigung dieser in den Hallen und Ställen.
c) Sämtliches eintreffende Vieh mit Ausnahme
des an einzelne Schlächtermeister unminrelbar ver
ladenen Biehs muß zu Markte gestellt werden.
9) Die Ciere müssen in die für die betreffende