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Volume Nr. 81, 17. Oktober 1930 Verfügung vom 13. Oktober 1930 ... betrifft: Deckblatt zur VErfügung vom 25.4.1930, betreffend Bearbeitung von Leichensachen

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

 8&n allen Sällen, in denen die Polizei den Abtrans- 
port einer Leiche vorgenommen hat, deren Durchführung 
Aufgabe der Wohlfahrtskommission. war, hat das Poli- 
zeirevier dem Polizeiamt unverzüglich eine Meldung zu 
erstatten, aus der ersichtlich ist: 
Name und Wohnung des abtransportierten Coten, 
welches Cransportmittel benutzt worden ist, 
aus welchem Grunde die Polizei den Abtransport 
vorgenommen hat, 
CTagebuchnummer des Polizeireviers. 
Cingehende Rechnungen über diesen Abtransport 
sind dem Polizeiamt unverzüglich nachzureichen. 
Im Abschnitt E Ziffer Il auf Seite 15 ist am Schluß 
des zweiten Absatzes, einzukleben: 
Zu den öffentlichen Orten im Sinne dieser Ber- 
fügung sind auch die Rettungsstellen zu rechnen. Der 
Abtransport. von Leichen :aus diesen Rettungsstellen ist 
daher auch dann Aufgabe ider Polizei, wenn die. Person 
in der Rettungsstelle eines natürlichen Codes gestorben 
ist, oder wenn in der Rettungsstelle bei einer dorthin ge- 
brachten Perjon eine natürliche Codesursache festgestellt 
wird. dSuständig für den Abtransport dieser Person ist 
dasjenige Polizeirevier, das den Berunglückten oder 
Berletzten in die Rettungsstelle gebracht hat, oder das 
Polizeirevier, in dessen Bezirk die Rettungsstelle liegt, 
wenn der Berstorbeno nicht von der Polizei zur 
Rettungsstelle gebracht wurde. Polizeibeamte, die einen 
Berunglückten oder Berletßten zur Rettungsstelle bringen, 
haben sich daher in der Rettungsstelle zu erkundigen, ob 
mit dem Code der untergebrachten Person zu rechnen ist, 
und haben der Rettungsstelle eine Alitteilung zu hinter= 
lassen, welches Polizeirevier von einem evtl. Code der 
untergebrachten Person zu benachrichtigen ist. 
Der Polizeipräsident. 
3. BB. Dr. Mosle.
	        
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