8&n allen Sällen, in denen die Polizei den Abtrans-
port einer Leiche vorgenommen hat, deren Durchführung
Aufgabe der Wohlfahrtskommission. war, hat das Poli-
zeirevier dem Polizeiamt unverzüglich eine Meldung zu
erstatten, aus der ersichtlich ist:
Name und Wohnung des abtransportierten Coten,
welches Cransportmittel benutzt worden ist,
aus welchem Grunde die Polizei den Abtransport
vorgenommen hat,
CTagebuchnummer des Polizeireviers.
Cingehende Rechnungen über diesen Abtransport
sind dem Polizeiamt unverzüglich nachzureichen.
Im Abschnitt E Ziffer Il auf Seite 15 ist am Schluß
des zweiten Absatzes, einzukleben:
Zu den öffentlichen Orten im Sinne dieser Ber-
fügung sind auch die Rettungsstellen zu rechnen. Der
Abtransport. von Leichen :aus diesen Rettungsstellen ist
daher auch dann Aufgabe ider Polizei, wenn die. Person
in der Rettungsstelle eines natürlichen Codes gestorben
ist, oder wenn in der Rettungsstelle bei einer dorthin ge-
brachten Perjon eine natürliche Codesursache festgestellt
wird. dSuständig für den Abtransport dieser Person ist
dasjenige Polizeirevier, das den Berunglückten oder
Berletzten in die Rettungsstelle gebracht hat, oder das
Polizeirevier, in dessen Bezirk die Rettungsstelle liegt,
wenn der Berstorbeno nicht von der Polizei zur
Rettungsstelle gebracht wurde. Polizeibeamte, die einen
Berunglückten oder Berletßten zur Rettungsstelle bringen,
haben sich daher in der Rettungsstelle zu erkundigen, ob
mit dem Code der untergebrachten Person zu rechnen ist,
und haben der Rettungsstelle eine Alitteilung zu hinter=
lassen, welches Polizeirevier von einem evtl. Code der
untergebrachten Person zu benachrichtigen ist.
Der Polizeipräsident.
3. BB. Dr. Mosle.