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Volume Nr. 76, 30. September 1930 Polizeiverordnung vom 13. September 1930 ... betrifft: Sicherheitsvorschirften für Bezinwäschereien

Full text: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

derndes 9 Tüttel in genügender Menge hinzuzu]etzen? 
Daneben sind alle Maschinen und Vorrichtungen 
bei deren Verwendung Benzin gebraucht wird, mi 
ausreichender Erdung zu versehen; Funkenbildung 
uß ausgeschlossen Jein (3.. B. "bei Bremsen a 
Zentrifugen). | 
ang 5 
5 6. Zum Aufjaugen von etwa aussite endem 
Benzin ist jo Sand in genügenden Menge 
vorrätig „zu ha ten. j 
Zei der Ableitung von Slüssigkeitsad allen 
durch Entwässerungsanlagen und bei der Beseiti- 
gung solcher Abfälle sind die Bestimmungen 'dey 
Zaupolizei zu beachten. afl 
== "Sor deim CTrodnen der gereinigten Ve= 
genstände ist das Benzin aus. ihnen so gut wie mög 
ich mechanisch zu entfernen. 
Es & Zn die Plätträume der 3 enzinwa]<e= 
reien dürfen vie mit Benzin gereinigten Stosse nur 
Di 'gebracht werden, wenn sie völlig getrocknet 
sind... 
Es 9. Abgänge vos Betriebs dürfen nur nach 
vollständigem Verflüchtigen dos ihnen anhaftende 
3enzins verbrannt werden. 
E79 Crunkene Arbeiter sind aus den 2aumen 
n denen mit Benzin gearbeitet wird, sofort zu ent= 
fernen. Gewohnheitstrinker dürfen in Benzin 
vetrieben nicht beschäftigt werden. 
0 EEE er aamgznge GETEENE n . 
(48 1). Sür ven Sall eines Brandes „müssen ge= 
ignetes Löschgerät, eine flammsichere Decke, BVer- 
bandszeug und Mittel gegen 'Zrandwunden 3U 
Hand sein. 
B, Borschrisfen für Reinigungsanstalten, die mehr 
als 10 Qifer Benzin im Vorrat und Betrieb haben. 
; „. Ür Mustalten FTE tt ENEN neDEn . 
Zorschriften unter 8 1 bis 1] noch folgende beson 
dere Vorschriften:
	        
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