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oin Recht nicht zu, auf Grund eigener Feststellungen von
der Durchführung des Auftrages Abstand: zu;-nehmen.
Sur Bermeidung von Unzuträglichkeiten, die: sich aus
der Berhaftung von hochschwangeren Frauen ergeben
können, hat sich der Herr Justizminister damit einverstanden
erklärt, daß Polizeibeamte zunächst. von der
Berhaftung Abstand nehmen dürfen, wenn7sie aus bestimmten
Anzeichen (Anwesenheit der Hebamme oder
Jonstige Borbereitungen) erkennen, daß die Entbindung
der zu Verhaftenden voraussichtlich nd><. auf: dem
Cransport in das Gefängnis oder doch .alsbald nach
der Einlieferung erfolgen dürfte.
Die mit der Ausführung beauftragte Polizeidienststelle
hat in Jolchen Sällen unverzüglich unter
Darlegung der Umstände, die sie von der Ausführung
des Haftbefehls abgehalten haben, die Entscheidung
des Richters herbeizuführen, und gegebenenfalls dem
den Haftbefehl bearbeitenden Polizeiamt bezw. Abteilung
kurze schriftliche Mitteilung unter Angabe der
Tagesbuchnummer zu machen. Dagegen darf der Beamte,
wenn äußere Wahrnehmungen der oben- angoführten
Art nicht gemacht werden, auf eigene Verantwortung
den Haftbefehl nicht unausgeführt lassen. Es
empfiehlt sich aber, eine im vorgerückten Stadium der
Schwangerschaft befindliche Berhaftete, die behauptet,
unmittelbar vor der Entbindung zu stehen, nicht Jofort
dem Gefängnis zuzuführen, sondern zunächst die Entscheidung
des Dienststellenleiters einzuholen. Dieser soll
zunächst eine Untersuchung durch den Polizeiarzt veranlassen.
Erscheint die Inhaftbehaltung der Sestgenommenen
unbedingt erforderlich und ergibt die Unter-Juchung,
daß mit dem baldigen Eintritt der Wehen zu
rechnen ist, so ist die Verhaftete in das Srauengefängnis
in der Barnimstraße zu überführen, das zur Aufnahme
in Jolchen Sällen bestimmt ist.
Um der im 8 114 c StPO. geforderten sofoxtigen
Vorführung vor den Richter Genüge zu leisten, ist die
Sestgenommene selbst nur mit einer Verfügung .dem
Srauengefängnis zuzuführen; die Akten selbst sind mit
dem Bermerk, daß die Festnahme erfolgt, und daß die
Eingelieferte zur Berfügung der ersuchenden Behörde
wegen hochgradiger Schwangerschaft in das &Srauengefängnis
überführt worden ist, Jofort als Haftsache an
die ersuchende Behörde abzugeben.
ZBA