Die Uebermittelung' von Sestnahmeersuchen- auf dem
Drahineß hat grundsätzlich durch Depesche und nicht auf fern=
mündlichem Wege zu erfolgen. Bei Erledigung: von Sest-
nahmeersuchen, die im inneren Verkehr ausnahmsweise obi-
gem Grundsatz entgezen auf fernmündlichem Wege übermittelt
werden, oder die von fremden Behörden auf sernmündlichem
Wege eingehen, haben die Dienststellen vor Durchführung der
Sestnahmehandlung durch Rückfrage bei der ersuchenden
Stelle jich zu vergewissern, daß das übermittelte: Cvsuchen zu
Recht besteht. Cin auf fernmündlichem Wege'eingehendes
Ersuchen um Festnahme ist sofort von dem aufnehmenden Beo-
amten wörtlich niederzuschreiben unter Angabe der aufgeben=
den Dienststelle, des aufgebenden Beamten, des Aktenzeichens
und des aufnehmenden Beamten. Weiterhin ist zu- vermer-
ken, daß durch fernmündliche Rückfrage die Richtigkeit des
ErJuchens nachgeprüft ilt.
Sestnahmeersuchen, die auf telegraphischem "oder Jelbst
schriftlichem Wege eingehen, sind gleichfalls mit größter Vor-
sicht zu überprüfen, 3. B. bei schriftlichem Ersuchen der
Staatsanwaltschaft durch Nachprüfung des Amtssiegels, bei
Telegramm durch Feststellung, ob es sich um ein Staatstele-
gramm handelt (Zeichen S).
Bei der Bearbeitung von ZSahndungsersuchen der Justiz=
und anderer Behörden (auch Zunksprüchen) ist von den hie-
sigen Polizeidienststellen eine Notierung in einem der Zahn-
dungsregister nicht ohne weiteres zu veranlassen. Es ist dabei
folgendes zu berücksichtigen:
a) Cine Notierung in einem Sahndungsblatt, das über den
Bezirk der Landeskriminalpolizeistelle Berlin hinaus
Berbreitung findet (Deutsches Kriminalpolizeiblatt,
Deutsches Steckbriefregister, Nachweisung IV), soll nicht
veranlaßt werden, weil diese Notierung von der er-
suchenden Behörde zu veranlassen ist,
Eine Notierung im Sahndungsnachweis ist nur
dann zu veranlassen, wenn nach dem Inhali des Er-
juchens zu vermuten ist, daß die gesuchte Person sich in
Berlin oder der näheren Umgebung aufhält. Bei den
von Berliner Gerichtsbehörden erlassenen und über-
jJandfen Sestnahmeersuchen liegt diese Bermutung stets
nahe. Bor Abgabe einer Notierung im Sahndungs-
nachweis ist zu prüfen, ob nicht bereits eine Notferung
zur gleichen Sache im Steckbriefregister oder Sahn-
dungsnachweis erfolgt ist. Bei diesen Prüfungen ist
daher [tets das Polizeiaktenzeichen und das Akten-
zeichen der ersuchenden Behörde mit zu berücksichtigen.
SB