.. Beitäge zu Nummer"7,
der" „Amtlichen Nachrichten.“
Verfügung vom 13. November 1930;
=< 494. Allg 546/209>
Betrifft: Deckblatt" zur Berfügüng vom 26. April
1928 - - 1. 9a Allg. 123/28 -- betr. Feuerbestattung
(Ord. IN. Gr. A - Amtl. Nachrichten Nr. 28).
„Sm Abschnitt A vorgenannter Berfügung "ist" dem "Ab>
Jaß 3 (S. 2) hinter den Worten „mit dem Rundstempel zu
versehen“ der lette Absaß „von A 5 (S. 7) von „Die Eriei-
!ung der Genehmiguna zur Seuorbestattung“ bis „abhängig
gemacht werden“ anzufügen. Der übrige Teil des 16] 1. t's
A 5 (S. 6/7) ist zu streichen. Dafür ist zu see:
- 5. Der Bescheinigung der Ortspoliß vi
behörde des Sterbeortes des Verstorbenen, daß
keine Bedenken gegen die Seuerbestattung bestehen, daß ins
besondere der Verdacht, der Tod sei durch eine strafbare
Handlung herbeigeführt worden, nicht vorliegt (8 7 Ziffer 4
des Gef. vom 14. 9. 910
- Sür in Berlin Beörstorbene, deren" Leih auer
hiesigen Seuerbestattungsanlage eingeäschert werden Jollen,
bedarf es dieser Bescheinigung jedoch nicht, da hier der
Cotenschein an die Bestattungspflichtigen lediglich dann aus-
gehändigt werden darf, wenn der Berdacht eines unnatür-
lichen Codes. nicht vorliegt“).
/ Dagegen ist die Bescheinigung ju f628008) nns
um außerhalb Berlins Berstorbene handelt und die Leichen
EE Piesigen 'Seuerbestattungsanlone: eingeäschert werden
ojiem
129 3 Bl die Vorschriften übör bis ?Aussfellmg"der(Cöten:
und Beerdigungsscheine im Ord. Il, Gr. A' und über die
Bearbeitung von Leichenfachen im Ord. V, Gr. A5,