Der Behälter muß mit einem verschließbaren
Deckel versehen sein. Zu jedem Behälter. sind zwei
Schlüssel zu beschaffen. Den einen Schlüssel erhaäli
der Beschautierarzt oder der Sleischbeschauer, den
anderen die Polizeibehörde bezw. dort, wo die
städtische Kadaver-Hauptsammelstelle die Konsis=
kate abholt, der mit der Abholung betraute städ=
tische Angestellte.
Ob schon vorhandene Sammelbehälter anderer
Art weiter benutzt werden dürfen, unterliegt voy
Fall zu Fall der polizeilichen Nachprüfung und Ent
scheidung.
8 2.
; Die Sammelbehälter sind stets auf etwa
ein Sünftel ihres Rauminhaltes mit einer Lysol=
Chlorkalkmilch= oder ähnlichen Lösung anzufüllen.
Bei Benutzung der Behälter sind sie jo weit mit
der Slüssigkeit zu füllen, daß die in ihnen ent=
haltenen Stoffe völlig bedeckt sind. Die Kosten für
die Instandhaltung der Sammelbehälter sowie für
die- Beschaffung der Denaturierungsmittel hat der
Inhaber der Schlachtstätte zu tragen.
Die ordnungsgemäßige Benutzung der
Sammelbehälter unterliegt der Beaufsichtigung
durch den Beoschautierarzt oder &leischbeschauer
und durch die Polizeibehörde. Ihren Anordnungen
ist Solge zu leisten.
8 4.
Die Entleerung der Sammelbehälter und
die Bernichtung des Inhalts geschieht nach An=
ordnung und unter Aufsicht der Polizeibehörde,
ausgenommen dort, wo die städtische Kadaver
Hauptsammelstelle Abholer ist. Die Entleerung
der Behälter erfolgt mindestens einmal wöchentlich,
während der warmen Jahreszeit nach Bedarf öfter.
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