Ordner I11,
Gruppe B.
Viehseuchenpolizeitiche Anordnung
vom 12. November 1929.
-=- 1. Za. 349. 29 -,
Betrifft: Viehkontrollbücher und Kennzeichnung
der Rinder.
(Amtsblatt S. 327).
Auf Grund der 88 17 Zisser 4 und 79 Abs. 2
des Viehseuchengesetzes vom 26. Suni 1909 (RGBl.
S. 519) wird mit Ermächtigung des Herrn Mi-=
nisters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
für den Landespolizeibezirk Berlin folgendes be=
stimmt:
8]
Biehhändler und Biehagenten haben die
in ihrem Besitz befindlichen Rinder mit einem halt=
baren Kennzeichen (Haarschnitt, Hautbrand, Horn=
brand, Ohrmarke) zu versehen, sofern dies nicht
sc<on durch Vorbesitzer geschehen ist. Eine Kenn=
zeichnung der Rinder mit Farbe genügt nicht.
Dieses Kennzeichen ist in Spalte 4 des vor-
geschriebenen Biehkontrollbuches einzutragen.
872.
Sn den Spalten 7 und 9 des Viehkontroll-
buchs Jind bei allen Ciergattungen außer dem Sami-
liennamen auch der Bornamen und die Wohnung
(Ortsteil, Straße, Hausnummer) des Vorbesiters,
Käufers oder sonstigen Abnehmers zu vermerken,
wenn dieser seinen Wohnsitz in Berlin hat.
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