wertzeichen in nicht gangbaren Werten jind nicht, wie dies
bisher teilweise geschehen ist, zur Umwechselung in gangbare
Markensorten an die Cinsender zurückzusenden, sondern als
Berwaltungsgebühren zu vereinnahmen. Soweit bei den
Polizeirevieren eine Berwendungsmöglichkeit für derartige
Postwertzeichen nicht besteht, haben die Polizeirevier die
eingsgangenen ungangbaren Portomarken wie Bargeld gegen
gleichzeitigen Empfang von Berwaltungsgebührenmarken bei
den Zahlstellen bezw. Polizeiamtskassen abzuliefern.
Die Polizeiamtskassen ersuche ich, die sich bei ihnen an=
Jammelnden ungangbaren Portomarken von Zeit zu Geit
durch die Amtsgehilfen der Polizeiämter dem Cinwohner2
meldeamt zum Austausch gegen Bargeld zu übersenden.
: Sn der Berfügung vom 16. 7. 1925 -- 1256.-D..2. 25.
betr. Meldewesen (Ordner VI, Gruppe V A), ist in Ab=
schnitt K, Ziffer 3 (Seite 41), hinter Absatz 1 als neue Ab-
sätze 2 und 3 folgendes einzuschalten:
Die Auskunftsgebühren sind im allgemeinen stets im
voraus zu entrichten und gegebenenfalls von den Antrag=
stellern vor Erteilung der Auskunft pp. einzufordern. Exr-
gibt sich jedoch aus dem Antrage, daß es Jich um eine eilige
oder besonders wichtige Angelegenheit handelt, so ist von der
vorherigen Cinforderung der zu erhebenden Berwaltungsge-
bühren abzusehen und die erbetene Auskunft pp. unter Nach=
nahme der vollen bezw. eines etwa fehlenden Teilbetrages
der Berwaltungsgebühren abzusenden.
Bestehen Zweifel darüber, ob eine in der gleichen An=
gelegenheit zu erteilende zweite Auskunft nur eine gebühren=
freie Berichtigung der ersten oder eine neue gebührenpflich-
tige Auskunft darstellt, so ist die Angelegenheit dem E:M.A.
vorzulegen.
Die Berfügung der Abteilung III vom 4. 4. 1997 -
IM. ME 1518. 2.97.04 (Amtl. Nachr. Nr. 25, 6. 94/
95) wir hierdurch aufgehoben. An ihrem Rande ist durch
einen Vermerk auf obige Berfügung hinzuweisen.
Der Polizeipräsident.
3. B. Dr. Weiß.
- 7 mrn
EG