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Bekänntmächung vom 4. Sebruar 1925 Jür handen“ gekommen. Es wird gebeten, falls
den Kraftwagenverkehr (Amtsblatt für den sich diese Akten bei einer Dienststelle be-
Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt finden sollten, diese umgehend der Registira-
Berlin, Beilage zu Stück 8 vom 21. Sebruar tur P. 8 zuzuleiten.
1925) in ihren Absätzen 2 und 3. aufgehoben. (37. P. 8. 29.)
. (1598.41. V.4. 26) Berlin, den 30. Januar 1929.
Berlin, den 26. Januar 1929. 7
Der Polizeipräsidenk. Der Polizeipräsident.
Zörgiebel. 35 A: Bier.
Bestimmung
Meemeneumeiiten Re über die Zugehörigkeit der
vente der Sieherigen Wahlkörpersihali Hilfsgeiftlichen zum Kirchen-
er
un Byamienausfhuß I dos Polizaipräsi« vorstand vom 20. Dezember 1928.
diums Berlin künftig folgende zwei Körper= (Amtsbl. S. 62.)
schaften: E | 8 1
1. Mie „Hohoren Verwattepeanten im „Semäß : 2 A. 2 des Sesehes über Nn
15 EEE Z2 erwaltung des katholischen Kirchenver=
2. HIR SPONOF EN twihnischon: Vorwastäng mögens vom 24. Juli 1924 bestimme ich für
Diese Neuregelung gilt bereits für die die Diözese Breslau preußischen Anteils
Wahl für das Jahr 19929. einschl. des Delegaturbezirks:
(147. P. 2. 29.) 1. Befinden sich im Gemeindebezirke neben
Borlin..den 29. Januar 1929. der Pfarrkirche weiter Kirchen oder Kapel-
; Ie len, deren Bezirke noch nicht als Kirchen=
Der Polizeipräsident. gemeinden vermögensrechtlich völlig aus der
Sörgiebel. Pfarr=Kirchengemeinde ausgeschieden sind,
und sind an ihnen eigene Seelsorgsgeistliche
ud aus dem Weltklerus hauptamtlich angestellt,
| Jo gehört der Leiter (Kuratus) einer jeden
Sprechstunden der Fürsorge: jolchen Kirche oder Kapelle zum Kirchenvor-
stelle für Polizeibeamte. stande der Pfarrgemeinde, falls oder sobald
Infolge notwendiger Inanspruchnahme des ** das Wählbarkeitsalter erreicht hat.
Leiters der Sürsorgestelle für Polizeibeamte, 2. Sum Kirchenvorstande gehört ferner
Herrn Polizeimedizinalrat Dr. Ruhbaum, der an der Pfarrkirche hauptamtlich ange-
zur Bertretung im ärztlichen Außendienst stellte Hilfsgeistliche (Kaplan) aus dem
fallen die Sprechstunden in der Sürsorgestelle Weltklerus sofern oder sobald er das
im Polizeipräsidium, Zimmer 61 a--c, vom Wäöhlbarkeitsalter erreicht hat. Sind meh-
12. 2. bis 19. 2. 1929 aus. rere Hilfsgeistliche aus dem Weltklerus an
(Q2.A./Fürs. 183/29.) der Pfarrkirche hauptamtlich angestellt, so
. gehört derjenige von ihnen zum Kirchenvor-
Berlin, "den 31. Sannar 1929. stande, der von der Bischöflichen Behörde
Der Polizeipräsident, als erster Hilfsgeistlicher angestellt ist, sofern
3. V.: Süttner. oder sobald er das Wählbarkeitsalter er=
reicht hat.
SEE 8 2.
Die Bekanntmachung vom 1. November
Abhandengekommene 1924 zum Gesetz über die Verwaltung des
Personalakten. kathol. Kirchenvermögens vom 24. Juli
Die Retentakten H 490, betr. den frühe= 1924 (Verordnun Ar. 767, 24) wird auf
ren Polizeiamtsgehilfen Halwaß, der gehoben; dies gilt insbesondere auch von der
nach Breslau versetzt worden ist sind ab- darin getroffenen Bestimmung. daß wenig-