übergehenden Lacern des Berletzten pp. benüßt werden. Der
Polizeibzamte haf nach Benutzung der Bahre und Aus-
wechselung des Obergestells auf der Rettungsstelle diese an
ihren Standort zurückzuschaffen.
Kraft= und Pferdedroschken sind zu benutzen, wenn
Gefahr im Berzug ist und durch Herbeiholung eines anderen
Beförderungsmittels nachteilige Solgen für die zu beför-
dernde Person oder sonstige erhebliche Unzufräglichkeiten zu
besorgen sind. Der Droschkenführer darf die Beförderung
nicht ablehnen, wenn sie von einem Polizeibeamten ange-
ordnet wird (vgl. s 10 Abs. 4 und 8 13 der Droschken=
ordnung vom 22. 6. 27 -- Ord. IV, Bd. 2, Gr. B.1 --).
Bomerkt wird, daß Droschken zur Beförderung von Per-
Jonen mit schweren Knochenbrüchen sehr wenig geeignet sind.
In solchen Sällen ist vielmehr regelmäßig ein Krankenwagen
oder eine Cragbahre zu verwenden, auch wenn bis zur An-
kunft des Beförderungsmittels eine etwas längere Zeit
vergeht.
Sur Beförderung von Personen, durch die eine Be-
schädigung oder Verunreinigung des Gefährts zu befürchten
ist, sind Droschken mit Rücksicht auf die dem. Führer zu-
stehenden Ersatansprüche möglichst nicht zu benuten. Ist
aber in einem solchen ZSäll ihre Benutzung unvermeidlich,
Jo ist der Führer des Sahrzeugs darauf aufmerksam zu
machen, daß etwaige Anträge auf Erstattung von Reini-
gungs= und Jonstigen durch die Beförderung verursachten
Kosten oder Einnahmeausfällen an das jeweils zuständige
Polizeirevier zu richten sind.
Personen, die mit ansteckenden Krankheiten bohaftet
sind, und Leichen dürfen mit- Droschken nicht befördert
werden.,
Bei Unglücksfällen. Not und gemeiner “Gefahr ist jede
Person zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn sie der Aufforde-
ruiiqg des Polizeibeamten ohne erhebliche eigene Gefahr ge-
nügen kann (vgl. 8 360 Ziff. 10 StGB.). Führer von
Kraftfahrzeugen, die eine bei einem durch ihren Kräftwagen
verursachten Unfall verletzte Person vorsätzlich in hilfloser
Lage verlassen, setzen sich der Bestrafung aus 8 22 des
Reichsgesetzes über Kraftfahrzeugverkehr vom 3. 5. 1909
(RGBl. S. 437) aus.
Nach Zuführung zur Rektungsstelle untersücht der diensttuyende
Arzt. dis hilfsbedürftige Person daraufhin, ob die Ueberführung
nach einem Krankenhause erforderlich ist. ob vorübergehende
ärztliche Behandlung in der Rettungsstelle notwendig er-
scheint oder ob ärztliche Hilfe nicht nötig ist.