Zur Desinfektion infizierten Düngers und
frischer Jauche eignen sich die Lösungen nicht.
Ebenso sind die Lösungen zu länger dauernder Be-
handlung von Gegenständen aus Leder, Metall und
gefärbten Stoffen nicht zu verwenden.
2:0:
Diese Anordnung tritt mit dem Cage
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbe=
stimmungen in 8S 74 jj. des eingangs genannten
Viehseuchengeseßtes. | (B. 5672.)
Berlin, den 28. Guni 1929.
Dor Preußische Minister für Landwirtschaft,
| Domänen und Forsten.
(Amtl. Nachr. 53/1929.)
Die im 8 1 angezogene ministerielle viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 1. Mai 1912 ist in dem den Polizeiämtern
gelieferten Werk Nevermann-Beyer, Biehseuchengesetz auf
S. 220-326 abgedruckt. Dort isi auf Seite 343 bei Nr. 3
und bei sonst seinerzeit gelieferten einzelnen Stücken der mini-
steriellen viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912
auf Seite 108 bei Nr. 3 auf die Anordnung vom 28. Zuni
1929 --- Ordner Il) Gruppe B -- hinzuweisen. Stücke der
Anordnung vom 1. Mai 1912 sind nicht mehr zu erhalten.
=.