Ein zwangsläufig wirkendes Kühlmittel ist z.B.
„in gegen den im Bildfenster befindlichen Silm ge=
blasener Luftstrom, sofern die dem Luftstrom erzeu=
gende Vorrichtung mit dem zugehörigen Antrieb fest
gekuppelt ist. Cin Ausschalten der Luftkühlung
ällein darf nur möglich jein, wenn dadurch recht=
zeitig ein anderes ausreichend wirksames Schutß=
mittel (Drahtgaze, Scheibe usw.) eingeschaltet wird,
oder wenr dadurch der Energiestrom der Lichtquelle
jo weit h2rabgesetzt wird (Einschalten von Wider=
ständen, Entfernen der Lichtquelle usw.), daß eine
Entzündung des im Bildfenster stehenden Silms nicht
vor Ablauf einer Minute erfolgt.
920. Bei fehlerhaftem Lauf des &ilms darf
dieser nicht in eine Stelle des Strablenkegels ge=
langen, in der eine Entflammung vor Ablaus-einer
Minute erfolgt. (3. B. zwischen Lichtquelle und
Bildfenster, Bildfenster und Objektiv oder vor das
Objektiv).
9]. Die Prüfung erfolgt mit der gefährlich=
stei, verwendbaren Lichtquelle. Der Ersatz dieser
Cichtquelle durch eine noch gefährlichere darf nicht
ohne erheblichen mechanischen Eingriff. möglich jein.
99. Die Prüsjung erfolgt grundsätzlich mit 10
Prozent Netzüber]pannung.
93. Die-bei der Prüfung vorhandenen Vor=
richtungen, die zur Begrenzung der -gegenseitigen
Berschiebung der einzelnen Ceile des Belouchtungs-=
systems vorhanden sind, dürfen ohne Weorkzeoug nicht
außer Tätigkeit geseßt werden können. Die Prü=
fung erfolgt bei der gefährlichsten Dauerstellung, die
die einzelnen Teile des Beleuchtungssystems zu gin=
ander innerhalb der vorgesehenen Bauart einnehmen
können. Dies bezieht sich sinngemäß auch auf be=
wegliche Lampenhäuser.
Teile des Beleuchtungssystems (3. B. Spiegel)
bei denen die Möglichkeit einer Vertauschung nahe
liegt, müssen in leicht nachprüfbarer Weise gekenn=
zeichnet jein.
54. Die Trommeln dürfen nicht mehr als 600
m Film fassen. Sie müssen abnehmbar Jein, jedoch
uit Saaten