8. Seuerschutztrommeln müssen mit S&euer-=
jechutzkanälen . oder gleichwertigen Ersaßvorrich=
tungen versehen sein. Das Außerbetriebsetzen dieser
Borrichtungen, auch beim Herausreißen des Films,
muß wirksam verhindert sein. Das Borführen mit
offenen Seuerschutkanälen oder außer Betrieb ge=
jebten Ersatvorrichtungen darf nicht möglich jein.
' 9. Der Bildwerfer muß mit einem leicht zu
bedienenden Hauptschalter versehen sein, der den
Strom vom gesamten Bildwerser (Lichtquelle und
Motor) abschaltet.
10. Ein im Bildsfonster entstandener Silmbrand
darf sich bei stillstehendem &ilm nicht über die un=
mittelbare Nachbarschaft des Bildfensters hinaus
verbreiten, d. h. sich weder innerhalb des Bild=
fonsterkanals wesentlich über das Bildfenster hinaus
fortpflanzen, noch äußerlich auf die Schleifen über=
greifen.
11. Ein auf das Lampenhaus oder den Kosfser
gelegter Silm darf sich nicht vor Ablauf von 10
Minuten entzünden.
12. Salls angelegter Silm sich an keiner Stelle
des Lampenhaus2es oder Koffers innerhalb von 30
Minuten entzündet, Jo ist deren Sorm keiner Be=
schränkung unterworfen.
13. Nicht ortsfeste Widerstände oder Crans=
formatoren müssen so gebaut Jein, daß der Film sich
an keiner Stelle, an die er gelangen kann, vor Ab=
lauf von 30 Minuten entzündet.
14. Alle elektrischen Einrichtungen Jollen den
ZB. d. €. Vorschriften entsprechen. Ausnahmen sind
zugelassen, wenn sie zu Bedenken keinen Anlaß
geben. -
15. Die geprüften Apparate und ihr geson=
dertes Zubehör (3. B. Widerstände, Cranssorm«=
toren) sind mit Schildern zu versehen, deren Wort =
laut die Prüfstelle vorschreibt.
Nach dem Grade der Feuersicherheit werden
drei Typenklassen A, B und C unterschieden. Sür
die Klassen B und € gelten folgende Sonderbestim-
mungen:
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