lichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten
zwangsweij]e vornehmen lassen.
S 7. Zuwiderhandlungen gegen die Poklizei=
verordnung werden mit Geldsirase bis zu 150,--
RM, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft
bis zu 14 Tagen tritt, bestrast.
S 8. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem
Tage der Verkündigung in Kraft.
Der Polizeipräsident.
Zörgiebel.
(Amtl. Nachr. Nr. 38/29.)
Zi