6. Das Ausstellen der Zahrzeuge hat nur auf
dem dazu bestimmten Wagenplatze, das Vorführen
ver Sahrzeuge auf dem Wagenplatze und auf der
vorgesehenen Musterstraße zu erfolgen.
S 5. Beschilderung der Stände.
Jeder Pferdehändler ist verpflichtet, auf dem
an seinem Stande an den hierfür vorgesehenen Ge=
jtellen angebrachten Schild seine genaue Adresse an=
zugeben. Die Schilder dürfen nicht mit Decken,
Geschirren und dergl. verdeckt werden.
8 6. Beterinärpolizeiliche Untersuchung.
). Die veterinärpolizeiliche Untersuchung der
Markttiere auf ansteckende Krankheit erfolgt vor
dem Cingang zum Marktplatz (8 3 Abs. 2) durch
einen beamteten Cierarzt.
2. Nichtuntersuchte Ciere werden zum Markt=
plaß nicht zugelassen.
3. Der Veterinärrat übt die veterinärpolizei=
liche Aussicht auf dem Marktplat aus. Er ent=
jeheidet in streitigen ZSällen. Seinen Anordnungen
ist unverzüglich Solge zu leisten.
S 7. Räumung des Pferdemarktes.
- Der Pferdemarkt ist nach Schluß der Markt=
zeiten (8 3 Abs. 4) sofort zu räumen.
8 8. Auftriebsgeld.
Zür das Austreiben der Ciere bezw. Auffahren
der Sahrzeuge jeder Art wird an dem Cingang ein
Entgelt nach einem in ortSüblicher Weise veröffent=
lichten Carisf erhoben.
S 9. Marktaussichk.
Den auf Crhaltung und Wiederherstellung der
Ruhe und Ordnung auf dem Markt gerichteten
Anordnungen der Aussichtsbeamten ist unweigerlich
Solge zu leisten.