Ordner Ill,
Gruppe C. |
Polizeiverordnung
vom 1. Mai 1929.
-- | 8. 29 Rattenbekämpfung -
Betrifft: Die Durchführung der Ratten=
bekämpfung.
(Amtsbl. S.. 153.)
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS.
S. 265), der 88 143 und 144 des Geseßes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Zuli 1883
(GS. S. 195), des 8 30 des ZSeld= und Sorstpolizei-
gesetzes vom 21. Januar 1925 (GS. S. 83) und der
SS 1 und 33 des Gesetzes über die Bildung einer
neuen Stadtgemeinde Beclin vom 27. April 1920
(GS. S. 123) wird für den Ortspolizeibezirk Berlin
mit Zustimmung des Magistrats Berlin folgende
Polizeiverordnung erlassen:
S1.
Die Eigenitimer oder Pächter sämtlicher
ir Berlin vorhandynen Hausgrundstücke, Lager-
und Schuttpläße, Baustellen, Parkaalagen und
Sriedhöfe, die Vorstände der Laubenkolonien und
die Inhaber der einzelnen Lauben= und Garten-
grundstücke, sowie Mieter, soweit sie Alleinbe-
wohner eines Hausgrundstückes sind, sind ver-
pflichtet, an Tagen, die von mir bestimmt und be=
kannt gemacht werden, wirksame Rattenvertil-
gungsmittel an geeigneten Stellen dieser Grund=-
stücke auszulegen.
S 2.
Bon der im 8 1 festgesetten Verpflich-
tung sind diejenigen befreit, die durch einen Kam=-
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kk.