Ordner IV, Band 2,
Gruppe A 4.
u
Die Sonn: und Festtagsarbeit im
Buchmacdergewerbe.
Auf Grund des 8 105 e Ab]. 1 der Reichsgewerboord=
nung lasse ich in Ergänzung der Verordnung vom 2. April
1919 / 13. April 1921 (Amtsblait der Regierung zu Pots=
dam Seife 155 bzw. Seite 245) Für den Ortspolizeibezirk
Berlin folgende Ausnahmen von dem allgemeinen Berbot
der Sonn= und Festtagsarbeit zu:
81.
Im Buchmachergewerbe ist die Beschäftigung von Ge=
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und. Sesttagen
nur gestattet: :
a) Joweit dieses Gewerbe auf den Rennbähnen ausgeübt
- wird, innerhalb der von den Rennvoreinen für die Rennen
festgesetzten Zeit,
vb) außerhalb der Rennbahn in den zugelassenen Räumen in
der Seit von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.
SF 2.
„Die Ausübung des Buchmachergewerbes an Sonn= und
Sesttagen ist während der angegebenen Zeit in den zugelasse-
nen Räumen bis auf weiteres widerruflich auch dann 92=
stattet, wenn diese nebenbei auch zu anderen Geschäftszwecken
verwendet werden. Diese Befugnis ist jedoch an die be-
sondere Bedingung geknüpft, daß inden betreffenden Räumen
für die Dauer ihrer Offenhaltung zur Ausübung des Buch -
machergewerbes während der. allgemeinen Sonn= und Seier=
fagsrube ein auch von außen ' deutlich lesbarer Anschlag
folgenden Inhalts angebracht wird: .
„Nur für Wettannahmen geöffnet, Abgäbe von Waren
verboten“
Die erste Zuwiderhandlung gegen dieses Berbot hat
neben strafrechtlicher Berfolgung die Jofortige Entziehung
der Buchmachererlaubnis zur Folge.
Die an Sonn= und Sesttagen beschäftigten Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter sind entweder an jedem dritten Sonntage
mindestens volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn
k&“ 1
Z