5. Bisamratte.
8 6.
(1) Es ist verboten, die Bisamratte (Fiber
zibethicus) anzuschaffen, auszusetzen oder zu hegen;
sie ist mit allen Mitteln zu bekämpfen.
(2) Zur Vernichtung der Bisamratte sind ver=
pflichtet:
1.. die besonders beauftragten Bisamjäger,
9. die Eigentümer, Nutnießer und Pächter
innerhalb ihrer Grundstücke,
3 die zur Instandhaltung der öffentlichen Ge-=
wässer, Privatflüsse und Bäche Pflichtigen,
; die Eigentümer der geschlossenen Gewässer,
5 die FSischereiberechtigten einschließlich "der
Fischereipächter,
6. die Jagdberechtigten einschließlich der Jagd=
pächter.
Die unter 2--6 Aufgeführten sind insbesondere
auch verpflichtet, die Bijamjäger in ihrer Cätigkeit
möglichst zu unterstützen.
(3) Die Benutzung einer Schußwaffe ist nur den
Jaqgdberechtigten gestattet.
S7
(1) Jedes Reuauftreten der Bisamratte
ist dom zuständigen Polizeiamt anzuzeigen.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. die im vorstehenden Paragraphen unter &iffer
1--6 Ausgeführten, -
9. die öffentlichen Sicherheitsorgane,
3. die Sorstschußbeamten,
' die Aufsichtspersonen der Straßen und &luß=
bauämter und der Kulturbauämter.
S8.
(1) Das Bersenden lebender Bisamratten
ist verboten. Ausnahmen, die nur für wissenschaft=
liche Zwecke zugelassen werden können, bedürfen
der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft
Domänen und Sorsten.
ZSS