eine möglichst genaue Angabe des önhalts in die Akten zu
fertigen.
b) Durchjuchung nach zurückgelassenen
Schriftstücken.
Wird in den obengenannten oder in anderen Straftaten
eine Durchsuchung nach Schriftstücken notwendig, so ist be=
jonders darauf zu achten, daß alle als Beweismittel iv Srage
kommenden "Gegenstände -möglichst nicht mit den Fingern be=
rührt werden, um die Ueberführung des Cäters durch etwa
vorhandene Singerabdrücke nicht zu gefährden. Auf beson=
derer Anlage ist zu vermerken, von welchen Personen die
beschlagnahmten Schriftstücke usw. angefaßt worden sind.
Gefundene Schriftstücke sind zwischen zwei unbenutzten
Bogen aufzubewahren und in einem Umschlag zu verschließen.
Serrissene oder verbrannte Schriftstücke, die als Beweis-
mittel dienen können, jind mit besonderer Sorgfalt zu be-
handeln und aufzubewahren. Berkohltes Papier wird aus
einem Ofen nach Abschluß der Rauchklappe vorsichtig heraus=
genommen, indem man mittels schmaler steifer Papierstreifen
die einzelnen verkohlten Stücke herausholt. Sie sind unter
Berwendung von nicht gepreßten Wattebäuschen. in einem
Karton zu verwahren. - Auch angesengte oder in Berkohlung
übergegangene Papierstücke können zur Ueberführung des
Täters dienen, sie sind daher stets mit zu sichern.
- Auch das vorhandene Schreibmaterial kann ein wichtiges
Beweismittel werden. Borhandenoes Schreibpapier, Blei-,
Sarbstiste, Sedern, Cinte, Löschpapier, Briefumschläge und
Schreibübungen auf weggeworfenen Zetteln sind daher stets
zu beachten und sicherzustellen.
Hat der Cäter herausgerissene Blätter eines Buches
oder Teile eines Briesbogens zu dem zu untersuchenden
Schriftstück benußt, so ist nach dem dazugehorigen Buch oder
Blatteil zu jahnden.
Auch Cintenproben können jür die Ueberführung des
Cäters von Bedeutung sein. Als Cintenproben genügen,
wenn nicht der ganze Cintenvorrat zu beschlagnahmen ist,
einige jeweils mit einer unbenutzten Zeder niedergeschriebene
Worte. Zede Cintenprobe ist auf einem besonderen Blatt
Papier unter Angabe, welche Cinte benutzt ist, nieder-
zuschreiben.
. Sst eing Person verdächtig, Jo sind unbeeinflußt ent=
standene Schriftproben von ihrer Hand, wie Korrespondenz,
Notizbücher, 'Geschäfts- und Haushaltungsbücher usw. beson-
ders wichtig. Sie sind daher zu beschlagnahmen und ist auf
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