Singerabdrücke sind zu benutzen für Männer Bordruck L.K.P.
11, für Srauen Bordruck L.K.P. 11a.
Singerabdrücke sind zu nehmen:
a) von den Personen, die wegen der Art der Verbrechen
oder der Vergehen, deren sie verdächtigt oder wegen derer
sie früher verurteilt sind, oder wegen der Wahrscheinlichkeit
des Rückfalls, als gewohnheits= oder gewerbsmäßige Ber-
brecher zu erachten sind, oder, bei denen Tatsachen vorliegen,
welche vermuten lassen, daß Jie gewohnheits= oder gewerbs=
mäßige Verbrecher werden, . .
b) von den Personen, die der Behörde gegenüber die
Namensangabe verweigern oder in dem begründeten Ber-
dacht stehen, sich einen falschen Namen beigelegt zu haben,
c) von allen Ausländern, die auf Grund gerichtlicher
Bostrafungen wegen eines Verbrechens oder Vergehens, aus=
genommen jedoch die Bergehen gegen .die Paßstrafverordnung
vom 6. 4. 23 (RGBl. 1 S. 249) ausgewiesen worden sind,
d) von den wegen Uebertretung des S 361 Nr. > Sir.
G.B. fesigenommenen Personen (Landstreichern),
e) von allen nicht seßhaften Zigeunern oder nach
Zigeunerart herumziehenden. Personen.
Bei Bearbeitung jeder Strafjache hat der Polizeibeamte
zu prüfen, ob die Singerabdrucknahme nach vorstehender
Anweisung zu erfolgen hat. In jeder Strafsache, in der die
Aufnahme eines Singerabdrucks nicht erforderlich erscheint,
muß -auf der ersten Seite der Aktenvorgänge (Einlieferungs-=
anzeige, Anzeige usw.) der Vermerk gemacht werden: „Zinger=
abdruck nicht erforderlich“. Ist ein Singerabdruck ersorder=
lich und genommen, Jo hat derjenige Beamte, welcher den
Singerabdruck aufgenommen hat, den Bermerk auf die erste
Seite der Akten zu machen: „Singerabdruck genommen“, unter
Angabe des Datums des Namens und der Dienststelle des
Beamten.
Es kann vorkommen, daß auf der ersten Seite eines
Aktenvorganges sich mehrere Vermerke über Fingerabdrücke
befinden müssen. Es können in manchen Aktenlsachen mehrere
Beschuldigte genannt sein. Da von diesen der eine wegen
jeiner Vorstrafen oder wegen einer Namensverweigerung als
Person angesprochen werden muß, von der ein Singerabdruck
zu nehmen ist, andere Beschuldigte nicht, da weiter in manchen
Aktensachen im Laufe der Bearbeitung die Unschuld eines
zunächst Verdächtigten und die Schuld einer anderen Person
sich ergibt, jo ist angeordnet worden, daß die Bermerke über
den Fingerabdruck folgenden Wortlaut erhalten:
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